Servus,
Einen Bebauungsplan haben wir nicht nur eine schriftliche Stellungnahme.
" der Gefahrenvermeidung gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von Gebäuden zum Wald sollte grundsätzlich für alle Bauwerke gelten, bei denen im Gefahrenfalle mit der Anwesenheit von Menschen zu rechnen ist. Die Beurteilung darüber, inwieweit das beantragte Bauvorhaben ein Gebäude in diesem Sinne darstellt, obliegt der Bauverwaltung. "