J
jx7
Hallo allerseits!
Hat jemand Erfahrungen mit den Abstandsregelungen für Eingangstreppen und deren Überdachungen in Rheinland-Pfalz?
Bei uns meckert das Bauamt wegen der Eingangstreppe und deren Überdachung (siehe angehängtes Bild).
In der Landesbauordnung RLP steht:
"Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
sowie
untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben."
Die zwei Meter aus dem letzten Satz gelten allerdings wohl nur für Grundstücksgrenzen zu Nachbargrundstücken, nicht für Grundstücksgrenzen zur Straße hin.
(1) Treppe
Bei uns meckert das Bauamt, weil die letzte Stufe der Eingangstreppe mehr als die 1,50 m aus dem Baufenster in Richtung Straße rausragt. Die Stufe ist 18 cm hoch...
Nun gut, evtl. können wir das Haus um 30 cm in Richtung Garten schieben, dann sind die 1,50 m wieder eingehalten.
(2) Eingangsüberdachung
Die Eingangsüberdachung (ragt 90 cm aus Hauswand vor) zieht sich bei uns nicht nur über die Haustür, sondern bildet an der Straßenseite auf ca. 7 Meter Breite ein Vordach. Die gesamte Hauswand ist dort 8,70 m breit. (Siehe angehängte Bilder)
Das Bauamt argumentiert hier, das wäre kein untergeordneter Vorbau, weil das Bauteil mehr als ein Drittel der Hausbreite einnehmen würde. Also dürfe die Überdachung gar nicht aus dem Baufenster rausragen, auch nicht die 1,50 m. Die Drittel-Regel ist wohl eine gängige Methode, um zu beurteilen, ob ein Bauteil untergeordnet ist. Ich lese den oben zitierten Text allerdings so:
Folgende Objekte bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten:
- Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
- untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
D.h. nur bei Vorbauten wie Erker und Balkone ist zu prüfen, ob diese untergeordnet sind, für Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Eingangstreppen und deren Überdachungen gibt es keine Verpflichtung, dass sie untergeordnete Vorbauten sein müssen.
Wenn das Bauamt auf seiner Ansicht beharrt, müssten wir entweder
a) die Eingangsüberdachung schmaler machen (2.90 m statt 7.00 m), was uns gar nicht gefällt, oder
b) die Eingangsüberdachung entfallen lassen zugunsten eines normalen Glasvordachs oder
c) das Haus 90 m Richtung Garten schieben, damit die Eingangsüberdachung im Baufenster bleibt.
Herzliche Grüße
jx7
Hat jemand Erfahrungen mit den Abstandsregelungen für Eingangstreppen und deren Überdachungen in Rheinland-Pfalz?
Bei uns meckert das Bauamt wegen der Eingangstreppe und deren Überdachung (siehe angehängtes Bild).
In der Landesbauordnung RLP steht:
"Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
sowie
untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben."
Die zwei Meter aus dem letzten Satz gelten allerdings wohl nur für Grundstücksgrenzen zu Nachbargrundstücken, nicht für Grundstücksgrenzen zur Straße hin.
(1) Treppe
Bei uns meckert das Bauamt, weil die letzte Stufe der Eingangstreppe mehr als die 1,50 m aus dem Baufenster in Richtung Straße rausragt. Die Stufe ist 18 cm hoch...
Nun gut, evtl. können wir das Haus um 30 cm in Richtung Garten schieben, dann sind die 1,50 m wieder eingehalten.
(2) Eingangsüberdachung
Die Eingangsüberdachung (ragt 90 cm aus Hauswand vor) zieht sich bei uns nicht nur über die Haustür, sondern bildet an der Straßenseite auf ca. 7 Meter Breite ein Vordach. Die gesamte Hauswand ist dort 8,70 m breit. (Siehe angehängte Bilder)
Das Bauamt argumentiert hier, das wäre kein untergeordneter Vorbau, weil das Bauteil mehr als ein Drittel der Hausbreite einnehmen würde. Also dürfe die Überdachung gar nicht aus dem Baufenster rausragen, auch nicht die 1,50 m. Die Drittel-Regel ist wohl eine gängige Methode, um zu beurteilen, ob ein Bauteil untergeordnet ist. Ich lese den oben zitierten Text allerdings so:
Folgende Objekte bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten:
- Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen
- untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone
D.h. nur bei Vorbauten wie Erker und Balkone ist zu prüfen, ob diese untergeordnet sind, für Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Eingangstreppen und deren Überdachungen gibt es keine Verpflichtung, dass sie untergeordnete Vorbauten sein müssen.
Wenn das Bauamt auf seiner Ansicht beharrt, müssten wir entweder
a) die Eingangsüberdachung schmaler machen (2.90 m statt 7.00 m), was uns gar nicht gefällt, oder
b) die Eingangsüberdachung entfallen lassen zugunsten eines normalen Glasvordachs oder
c) das Haus 90 m Richtung Garten schieben, damit die Eingangsüberdachung im Baufenster bleibt.
Herzliche Grüße
jx7