Hallo,
... Jetzt (nach Bemusterung) bestehen sie aber auf eine Abtretungserklärung.
Nicht die feine, englische Art
Ich weiß, dass diese formlos sein kann und dass es zwei verschiedene Arten gibt ...
Es gibt nur eine Form der Abtretung.
1. Erklärung:
Rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Forderungsübergang.
Bei der Abtretung überträgt der bisherige Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf einen neuen Gläubiger. Der Kenntnis oder der Einwilligung des Schuldners bedarf es dabei nicht.
Obwohl im Schuldrecht geregelt, handelt es sich bei der Abtretung um ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist auch hier zwischen dem Abtretungsvertrag und dem ihm zugrunde liegenden Kausalgeschäft zu unterscheiden.
Voraussetzungen der Abtretbarkeit einer Forderung sind, dass
- die ursprüngliche Forderung wirksam besteht,
- die Forderung bestimmt bzw. bestimmbar ist,
- ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner vorliegt,
- kein Abtretungsverbot vorliegt.
Es ist auch möglich, zukünftig erst entstehende Forderungen abzutreten. Hauptsächliche Anwendungsfälle in der Praxis sind der verlängerte Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung. Voraussetzung ist auch hier, dass die Forderung bestimmbar ist. Eine Forderungen ist bestimmbar, wenn sie in der Abtretungsvereinbarung so konkretisiert ist, dass sie im Zeitpunkt ihres Entstehens nach der Höhe und nach der Art definiert werden kann.
Die Abtretung ist gemäß § 399 f. Baugesetzbuch in bestimmten Fällen gesetzlich ausgeschlossen (Abtretungsverbote):
- Die Abtretung würde zu einer Veränderung des Inhalts der Forderung führen.
- Die Abtretung ist durch ein Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Parteien haben die Abtretung vertraglich ausgeschlossen.
Auch die Vereinbarung eines Abtretungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig. Eine derartige Klausel verstößt nur dann gegen § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn durch das Abtretungsverbot die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts unmöglich wird (BGH 13.07.2006 - VII ZR 51/05).
Eine Ausnahme von der Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Abtretung ist in § 354a HGB geregelt: Handelt es sich bei dem Geschäft für beide Seiten um ein Handelsgeschäft oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
- ist die Abtretung gleichwohl wirksam.
- Andererseits kann der Schuldner jedoch auch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
Die Abtretung einer Forderung im Rahmen eines Forderungskaufvertrages wird als Factoring bezeichnet und ist eine Form der Finanzdienstleistung.
Zugehörige Gesetze und Normen:
§§ 398 – 413 Baugesetzbuch
§ 354a HGB
§ 287 Abs. 2 InsO
Quelle: unsere HP
Freundliche Grüße