Abweichung bzw. Befreiung vom BPL gem. §31 Baugesetzbuch, wie vorgehen...

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Subwkloofer

Subwkloofer

Hallo,
wie bereits in meinem ersten Thread beschrieben, sieht unser BPL (von 1979-1982) aufgrund der Hinterbebauung nur die 1-geschossige Bauweise vor. Weiter wird eine unangenehme Drempelhöhe von Max. 0,50m vorgegeben, welche wiederum eine gute Ausnutzung der versiegelten Baufläche enorm erschwert.

Nach der Rücksprache mit dem Bauamt ist man seitens der Gemeinde durchaus bereit, sich mit einer Abweichung betreffend einer 2-geschossigen Bauweise zu befassen.
Nun erhoffe ich mir natürlich vom Fachpersonal des "Forums" hier etwas Unterstützung.

Folgende Sachen haben sich seit der Erstellung des BPL geändert:
- aus dem kleinen privaten Pflastersteinweg wurde ein öffentlicher Wendehammer der Stadt (Thema: Ist eine Hinterbebauung überhaupt noch gegeben?)
- Die ursprünglichen Grundstücke wurden geteilt und bieten nicht mehr die Flächenmöglichkeiten wie zuvor. Um die benötigte Wohnfläche zu erreichen, würde man eine unnötig große versiegelte Fläche im EG erschließen.
- Alle umliegenden Häuser, welche an derselben oder einer anliegenden öffentlichen Straße stehen, sind laut BPL für die 2-geschossige Bauweise freigegeben.
- Eine 2-geschossige Stadtvilla wäre niedriger als ein 1,5-geschossiges Satteldachhaus
- Durch die vorgegebene Firstrichtung im BPL wäre eine Solar/Photovoltaik-Anlage wesentlich ineffektiver. Ein geplantes Zeltdach auf dem 2-geschossigem Haus würde auch energetische und ökologische Vorteile bringen.
- Wie vorweg vom Bauamt gefordert, würden die Nachbarn Rechts und Links ihr "OK" geben.

Das waren die ersten Punkte die mir so im Kopf herumschwirren.

Vielleicht noch Jemand eine Idee / Tipp oder Anmerkung?
 
E

Escroda

Nun erhoffe ich mir natürlich vom Fachpersonal des "Forums" hier etwas Unterstützung.
Na ja, Gründe für Abweichungen zu formulieren gehört schon zur Kür eines Entwurfsverfassers. Auf dem Marktplatz was passendes aufzuschnappen dürfte schwierig werden, da einfach zu viel Spezialwissen erforderlich ist.
Auch wenn dein Bauamt Dir wohlgesonnen zu sein scheint, schlüpfe ich mal in die Rolle des mürrischen Neinsagers. Vielleicht hilft das ja schon.
aus dem kleinen privaten Pflastersteinweg wurde ein öffentlicher Wendehammer der Stadt
Soll das ein Argument sein? Wenn ja, wofür?
Thema: Ist eine Hinterbebauung überhaupt noch gegeben?
Wer hat das thematisiert? Mit welcher Absicht?
Die ursprünglichen Grundstücke wurden geteilt und bieten nicht mehr die Flächenmöglichkeiten wie zuvor.
Warum sollte private Gewinnmaximierung Auswirkungen auf geltendes Planungsrecht haben? Der Eigentümer wurde nicht gezwungen, die Grundstücke so klein aufzuteilen.
Um die benötigte Wohnfläche zu erreichen, würde man eine unnötig große versiegelte Fläche im EG erschließen.
Und der nächste Nachbar beruft sich auf die genehmigte Zweigeschossigkeit und nutzt angesichts der fehlenden Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl eine riesige Grundfläche, so dass ein gewaltiger Baukörper entsteht. Die Befreiung von der Geschossigkeit hätte Vorbildwirkung, die hier nicht gewünscht ist.
Alle umliegenden Häuser, welche an derselben oder einer anliegenden öffentlichen Straße stehen, sind laut BPL für die 2-geschossige Bauweise freigegeben.
Das ist falsch. Der Blockinnenbereich, der durch die Stichstraße erschlossen wird, ist vollständig eingeschossig festgesetzt. In diesem Bereich stehen doch schon drei Häuser (oder mittlerweile sogar mehr?). Wie viele Geschosse haben die denn?
Durch die vorgegebene Firstrichtung im BPL wäre eine Solar/Photov.-Anlage wesentlich ineffektiver
Das Grundstück ist im 45° Winkel zur Nordrichtung gedreht. Die Einbußen bei Süd-Ost statt Süd-West Sonne, wenn es denn überhaupt welche geben sollte, stehen in keinem Verhältnis zum städtebaulichen Verlust einer Abweichung.
Wie vorweg vom Bauamt gefordert, würden die Nachbarn Rechts und Links ihr "OK" geben
Diese Forderung kann ich gar nicht nachvollziehen, da Nachbarn beim Planungsrecht regelmäßig außen vor sind.
 
Subwkloofer

Subwkloofer

Oh man, dich möchte man auch nicht als Sachgebietsleiter im Bauamt haben

Die Idee mit der Hinterbebauung kam vom Bauamt selber, auf die Nachfrage hin, wieso der innere Teil überhaupt nur 1-geschossige werden dürfe. Laut Amt war es als Hinterbebauung gedacht und nur deswegen kleiner geplant. Da sich aber seit 1969 bzw. 1982 aber grundlegende Veränderungen ergeben haben, könnte man es neu bewerten.

Die Aktuelle Grundstückssituation und extremen Grundstückspreise zwingen junge Familien sich zu verkleinern um überhaupt Baulücken zu schließen, welches auch im Sinne der Städte wäre.
In diesem Fall trifft der veraltete Bebauungsplan die neuen Bauherren mit unnötiger "Härte".

Alle Grundstücksbesitzer im inneren Block bzw. Bauherren sind sich aus dem o.g. Gründen einig und wollen geschlossen die selbe Abweichung zur 2-geschossigen Bauweise.

Die schlechteren Dämmeigenschaften wie auch der hohe Winkel eines Satteldaches würden energetische Einbußen bedeuten.

Laut Bauamt möchte man durch die Einverständnis der umliegenden Nachbarn einen möglichen späteren Klageweg ausschließen.
 
Zuletzt bearbeitet:
E

Escroda

Oh man, dich möchte man auch nicht als Sachgebietsleiter im Bauamt haben
Das wär' ein Spaß!
Da sich aber seit 1969 bzw. 1982 aber grundlegende Veränderungen ergeben haben, könnte man es neu bewerten.
Seltsam. Der Aufkleber wurde ja erst 2006 beschlossen.
Alle Grundstücksbesitzer im inneren Block bzw. Bauherren sind sich aus dem o.g. Gründen einig und wollen geschlossen die selbe Abweichung zur 2-geschossigen Bauweise.
Na, dann wird wohl alles gut. Korrekt würde eine Gemeinde aber handeln, wenn sie das Ding - nach genauerer Betrachtung wäre die Bezeichnung Bebauungsplan allzu schmeichelhaft - vernünftig ändern würde. Die Collage, die da veröffentlicht ist, gehört entsorgt.
Laut Bauamt möchte man
... sich einen schlanken Fuß machen.
 
B

bafische

Hi Subwoofer,
wir haben die Abweichung vom BPl von Satteldach auf Stadtvilla gerade durch.
Dauert lange, alle raten dir ab, hat sich am Ende gelohnt. Wir können eine Stadtvilla bauen!

Zum Vorgehen:
Die Argumente sind erst mal zweitrangig, kann sich jeder aus den Fingern saugen.
Wichtig zu wissen - die Entscheidung für oder gegen die Genehmigung fällt mitnichten die Baubehörde, sondern das politische Gremium der Gemeinde/Stadt. Hier ist es i.d.R. der Bau-Ausschuss der eine Empfehlung für den Haupt- bzw. Finanz-Ausschuss formuliert. Die Gemeidevertreter entscheiden also über deinen Antrag.

Die BPl sind meist so alt, dass niemand mehr so genau weiß warum diese so oder so aufgestellt wurden. Meist sollte die Begrenzung der Geschossigkeit die Baukörperhöhe beschränken. Daher ist dein Argument - das war auch unseres - die Stadtvilla ist eher niedriger als ein Satteldachhaus, zielführend. Alles andere ist Schmückwerk.

Schritt 1 - versuche das Bauamt für das Vorhaben zu gewinnen, denn das Bauamt legt dem Entscheidungsgremium den Antrag vor und wird auch um Stellungnahme gebeten.

Schritt 2 - investiere viel Arbeit in die Formulierung des Antrages. Mache Skizzen, Höhenvergleiche, suche Vorbilder usw.
Vermeide das hinzuziehen von Architekten/Anwälten.
Wir haben persönlich vor dem Bauausschuss unser Anliegen mit einer 15-seitigen ppt vorgetragen und bekamen einstimmig die Zusage.

Ihr könnt nichts verlieren, Hartnäckigkeit und Einsatz zahlen sich aus
 
Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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