N
nunc carcer
Ich finde eher den 10-Jahres-Zeitraum spannend - so lange ist der Geschäftsführer/Gesellschafter noch gar nicht mit/bei allen Unternehmen aktiv (siehe Handelsregister).
Sie haben hoffentlich auch den Rest des Links gelesen, u.a.:
Überträgt man die "(Edel)Metalle" im letzten Absatz auf Baustoffe/-materialien oder Immobilien, scheinen der Kreativität des Insovenzverwalters auch bei Bauunternehmen kaum Grenzen gesetzt.
Seien wir also nicht so pessimistisch! Die geschädigten Bauherren und Nachauftragnehmer haben jeden Cent verdient, der bei den Verantwortlichen noch zu holen ist.
Sie haben hoffentlich auch den Rest des Links gelesen, u.a.:
[...]
Auch bei anderen Konstellationen hat der BGH extensiv seine Rechtsprechung ausgedehnt und zahlreiche Konstellationen, die auf den ersten Blick kein klassisches Darlehen darstellen, wie ein Darlehen behandelt. Selbst eine Stundung von Geschäftsführervergütungen eines Gesellschafters oder von Ansprüchen auf Gewinnentnahmen können zur „Verhaftung“ des Anspruchs und im Ergebnis zur Anfechtbarkeit späterer Zahlungen führen. Und sogar bei einem ganz normalen Leistungsaustausch (Ware gegen Geld) zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen § 135 InsO zur Anwendung kommen (BGH vom 24.02.2022, IX ZR 250/20). Der BGH hat also eine sehr weite Betrachtung bei der Beurteilung dessen, was er wirtschaftlich für ein Darlehen hält, und nutzt dabei aus, dass eine Erfassung von Umgehungen im Gesetz angelegt ist. So wird gemäß § 135 Abs. 2 InsO die Besicherung eines Fremddarlehens durch einen Gesellschafter im Ergebnis wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt. Dasselbe gilt über eine Generalklausel, die in § 135 Abs. 2 InsO verankert ist, bei allen anderen Konstellationen, die wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen.
Die Rechtsprechung des BGH ist hier äußerst „kreativ", jedoch fast immer zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Auch andere Anfechtungstatbestände, wie z.B. im Falle von unentgeltlichen oder sog. inkongruenten Leistungen, hat der BGH ist stark ausgedehnt.
[...]
Die vorgenannte Rechtsprechung gilt zudem auch für den Fall, dass kein Gelddarlehen, sondern ein Sachdarlehen gewährt wird, was bei metallverarbeitenden Unternehmen, insbesondere im Edelmetallbereich, nicht selten ist. Gerade hier ist die Grenze zur Nutzungsüberlassung wirtschaftlich fließend, rechtlich aber scharf und folgenreich.
[...]
Überträgt man die "(Edel)Metalle" im letzten Absatz auf Baustoffe/-materialien oder Immobilien, scheinen der Kreativität des Insovenzverwalters auch bei Bauunternehmen kaum Grenzen gesetzt.
Seien wir also nicht so pessimistisch! Die geschädigten Bauherren und Nachauftragnehmer haben jeden Cent verdient, der bei den Verantwortlichen noch zu holen ist.