Aktuell Bau Magdeburg Insolvenz - Seid ihr betroffene? - Probleme?

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N

nunc carcer

Ich finde eher den 10-Jahres-Zeitraum spannend - so lange ist der Geschäftsführer/Gesellschafter noch gar nicht mit/bei allen Unternehmen aktiv (siehe Handelsregister).
Sie haben hoffentlich auch den Rest des Links gelesen, u.a.:
[...]
Auch bei anderen Konstellationen hat der BGH extensiv seine Rechtsprechung ausgedehnt und zahlreiche Konstellationen, die auf den ersten Blick kein klassisches Darlehen darstellen, wie ein Darlehen behandelt. Selbst eine Stundung von Geschäftsführervergütungen eines Gesellschafters oder von Ansprüchen auf Gewinnentnahmen können zur „Verhaftung“ des Anspruchs und im Ergebnis zur Anfechtbarkeit späterer Zahlungen führen. Und sogar bei einem ganz normalen Leistungsaustausch (Ware gegen Geld) zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen § 135 InsO zur Anwendung kommen (BGH vom 24.02.2022, IX ZR 250/20). Der BGH hat also eine sehr weite Betrachtung bei der Beurteilung dessen, was er wirtschaftlich für ein Darlehen hält, und nutzt dabei aus, dass eine Erfassung von Umgehungen im Gesetz angelegt ist. So wird gemäß § 135 Abs. 2 InsO die Besicherung eines Fremddarlehens durch einen Gesellschafter im Ergebnis wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt. Dasselbe gilt über eine Generalklausel, die in § 135 Abs. 2 InsO verankert ist, bei allen anderen Konstellationen, die wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen.
Die Rechtsprechung des BGH ist hier äußerst „kreativ", jedoch fast immer zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Auch andere Anfechtungstatbestände, wie z.B. im Falle von unentgeltlichen oder sog. inkongruenten Leistungen, hat der BGH ist stark ausgedehnt.
[...]
Die vorgenannte Rechtsprechung gilt zudem auch für den Fall, dass kein Gelddarlehen, sondern ein Sachdarlehen gewährt wird, was bei metallverarbeitenden Unternehmen, insbesondere im Edelmetallbereich, nicht selten ist. Gerade hier ist die Grenze zur Nutzungsüberlassung wirtschaftlich fließend, rechtlich aber scharf und folgenreich.
[...]

Überträgt man die "(Edel)Metalle" im letzten Absatz auf Baustoffe/-materialien oder Immobilien, scheinen der Kreativität des Insovenzverwalters auch bei Bauunternehmen kaum Grenzen gesetzt.
Seien wir also nicht so pessimistisch! Die geschädigten Bauherren und Nachauftragnehmer haben jeden Cent verdient, der bei den Verantwortlichen noch zu holen ist.
 
M

MachsSelbst

Interessante Dinge, fachlich hab ich davon keine Ahnung. Aber ich denke ihr solltet euch nicht zu viele Hoffnungen machen, denn er ihr wärt vermutlich die ersten Bauherren, die bei einer Pleite einen nennenswerten Teil ihres Geldes wieder zu Gesicht bekommen, das bereits gezahlt wurde.

Deswegen zahlt man ja auch nur entsprechend dem aktuellen Baufortschritt bzw. der Zahlungsplan entspricht so ungefähr dem Wert der Arbeiten. Passt natürlich beim GU nicht immer 100%, aber so ganz grob sollte es schon hinkommen. Wer für den offenen Rohbau schon 80% hinlegen soll, da sollte man dann schonmal stutzig werden.

Denn, so ist das leider. Auch Bauunternehmer kennen sich mit dem Recht aus und/oder beschäftigen Anwälte. Sowas kann ich sich über Jahre ziehen.
 
11ant

11ant

Ich finde eher den 10-Jahres-Zeitraum spannend - so lange ist der Geschäftsführer/Gesellschafter noch gar nicht mit/bei allen Unternehmen aktiv (siehe Handelsregister). [...] Seien wir also nicht so pessimistisch! Die geschädigten Bauherren und Nachauftragnehmer haben jeden Cent verdient, der bei den Verantwortlichen noch zu holen ist.
Aber bleiben wir realistisch: wenn eine Regelung nicht greift weil sie auf den Tatbestand nicht anwendbar ist, dann kann man sich dafür daß sie verjährungseinredefest wäre nichts kaufen. Mein Mitleid mit den Bauherren ist genau so groß, wie ihr Schaden ohne eigenes Mitverschulden ist. Worum geht es denn bei Dir: was hast Du bezahlt und noch keine Leistung oder Lieferung dafür erhalten ?
 
Musketier

Musketier

Danke für die interessanten Textstellen. Dein Zitat besagt, daß Gesellschafterdarlehen, die im Einflußbereich desselben beherrschenden Gesellschafters gewährt wurden, auch über Firmengrenzen hinweg zurückgefordert werden können. Dann wäre für Dich zu hoffen, daß es solche auch gegeben hat. Denn immerhin unzweifelhaft um Gesellschafterdarlehen handeln muß es sich dafür schon noch, sonst ist auch dieses Schwert stumpf.
Laut JA 2021 im Bundesanzeiger:


1. Forderungen gegen Gesellschafter 12.433,73
1. Ausleihungen an Gesellschafter 884.010,27
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 302.205,21

Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen bestehen ausschließlich gegen die Gesellschafterin und resultieren aus einem Darlehensrahmenvertrag aus dem Jahre 2020 über EUR 2 Mio. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2025, der Zinssatz beträgt 2,5 % p.a. Die Tilgung erfolgt vertragsgemäß am Ende der Laufzeit in einer Summe. Im Vorjahr erfolgte der Ausweis der zum 31.12.2020 bestehenden Darlehensverbindlichkeit in Höhe von TEUR 253 unter den Sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorjahresausweis wurde an die Darstellung im Berichtsjahr angepasst.



In der Schwestergesellschaft BVB GmbH scheint durch das negative Eigenkapital auch nicht viel zu holen zu sein. Zudem besteht ein Rangrücktritt durch die Aktuell Bau. (alles zu finden im Bundesanzeiger)
Bei der 2. Gesellschaft kann ich es nicht einschätzen, zumal überall nur der 2021er Abschluss veröffentlicht ist.

Ich würde mir da auch nicht zu viel Hoffnung machen. Ob da wirklich rausgezogen wurde, kann man schlecht einschätzen, zumal auch Verpfändungen des Privatvermögens vorliegen, die dann vermutlich vorrangig an die Banken gehen.
 
11ant

11ant

zumal überall nur der 2021er Abschluss veröffentlicht ist.
Ich würde mir da auch nicht zu viel Hoffnung machen. Ob da wirklich rausgezogen wurde, kann man schlecht einschätzen, zumal auch Verpfändungen des Privatvermögens vorliegen, die dann vermutlich vorrangig an die Banken gehen.
Banken operieren mit ihren eigenen Pfändern (und versäumen auch nur seltenst, ihre Engagements ausreichend zu besichern). Mit an Gesellschafter gewährten Darlehen kann man Steuern zulässig gestalten, sollte diese jedoch in Zins und Tilgung untadelig bedienen und muß freilich stets bedenken, daß das Vermögen der Gesellschaft im Insolvenzfall natürlich nicht mehr vom gewollten Geschäftsführer verwaltet wird. Zur Vermögensverschiebung und Haftungsentziehung eignen sie sich daher schlecht und sind für angeschlagene Unternehmen insofern weniger zu empfehlen bzw. eher ein Kontraindiz bzgl. vorgesehener insolvenzrechtlicher Verstöße. Die Vorschriften über Bilanzveröffentlichungen interpretiert ein treuer Geschäftsführer in der Auslegung, diese nur alle drei Jahre vorzunehmen um Gefahren angemessen abzuwehren. In diesem Sinne besteht hier im Januar 2025 also noch kein Rückstand, wenn die Abschlüsse von 2021 aktuell die jüngsten veröffentlichten sind. Alarmierend interpretierte ich das erst, wenn die davor nicht aus 2018 und 2015, sondern aus 2020 und 2019 wären.

Ich rate Hauskäufern aus Bauträgerprojekten und Bauherren von Generalunternehmern, die Firmenstruktur ihres Vertragspartners darauf hin zu betrachten, ob sie authentisch mit Klugheit erklärbar sind oder einen Anfangsverdacht von Haftungsbegrenzung zu betrügerischen Zwecken hervorrufen (und in der Konsequenz mindestens ihre Sicherheitenforderungen danach auszurichten oder gar auf gefährliche Geschäfte zu verzichten).
 
Zuletzt aktualisiert 27.01.2025
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