Anfechtung Baugenehmigung wg laufendem Normenkontrollverfahren

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H

HilfeHilfe

wäre mir das Risiko auch zu hoch. Oder geht der Verkäufer darauf ein eine Klausel einzusetzen wenn man nicht bauen kann der Vertrag Rückabgewickelt werden kann ?
 
D

DG

Die Zweifel kann ich ausräumen.
Selbstverständlich kann man eine Baugenehmigung erhalten. Der Bebauungsplan bleibt während des Verfahrens grundsätzlich rechtskräftig. Erst im Ergebnis des Normenkontrollverfahrens kann er seine Rechtskraft verlieren. Selbst dann sind die meisten Beanstandungen heilbar und müssen in einem geänderten Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt werden.
Das war vielleicht in Eurem Fall so - aber wer oder was sagt Dir, dass das hier genauso laufen kann oder muss? Wir sind hier eindeutig im Bereich der Rechtsberatung und diese unterliegt im Forum besonderen Bedingungen. Zuständig dafür ist @Otus11 - er kann vielleicht mehr dazu sagen.

Hier in der Region ist auch gerade ein Bebauungsplan für nichtig erklärt worden, weil die Unterschrift des Bürgermeisters gefehlt hat. Jetzt darf im entsprechenden Bereich frei gebaut werden und die Gemeinde kann nichts dagegen unternehmen. Ist der umgekehrte Fall - aber die Auswirkungen sind gravierend, die Gemeinde kann das (vermutlich) nicht mehr heilen.

MfG
Dirk Grafe
 
A

apokolok

Du hast natürlich recht.
Ich habe allerdings auch betont, dass ich Laie bin und die Information auf meiner persönlichen Erfahrung beruht.
Möge @Otus11 Klarheit schaffen, vielleicht haben meine Informationen dem OP aber dennoch etwas weitergeholfen.
 
O

Otus11

Der RA des Klägers hat nicht so ganz unrecht. Nur muss der Fall halt von dem noch gewonnen werden, aber es knirscht im Verfahren...

Die konkrete Beurteilung muss dein RA vornehmen.

Zum Einstieg:
Google mal:
Eilverfahren ARGE Baurecht
(allgemein, nicht zur NKK)

Und zur NKK:
infoblatt Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht
(Dort auch letzter Absatz unter 2. !!!)]


Schlagwörter zur Baugesetzbuch - die auch trotz ggf. nichtigem (-> NKK) Bebauungsplan - möglich wären sind:
** Widerspruch (Anfechtungsklage ggf.später)
** aufschiebende Wirkung des W.
** und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des W. bzw. sofortigen Vollziehbarkeit.
Nach dem Eilverfahren folgt ggf. Hauptsacheverfahren.

Je nach Landesrecht müssen konkrete Einwendungen des Klägers vor dem NKK bereits im Anhörungsverfahren erhoben worden sein, sonst droht "materielle Präklusion" - der Kläger wird nicht im NKK gehört, wenn er mit Einwänden erst dort und damit zu spät kommt.

All dies nur zur Terminonolgie.
Wie gesagt:
Konkret sollte das (d) ein Fach-RA beurteilen und auch Akteneinsicht nehmen.
Oder ihr tut euch mit mehreren Interessenten zusammen und lasst RA für euch gemeinsam beurteilen. Dürfte ja noch mehr interessieren...
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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