Ich frage mich jetzt auch ob ich zur Baugenehmigung überhaupt einen Statiker brauche. Wenn nicht würde ich das jetzt noch nicht beauftragen und abwarten wer mir das baut. Dann kann mir der das vielleicht auch anbieten.
Folgendes habe ich gefunden in der Ausfüllhilfe zur Baugenehmigung:
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Standsicherheitsnachweis:
Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein,
da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein
Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.
Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen
haben nach Art. 62a Abs. 1 BayBO
- Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrich-
tung Architektur, Hochbau (i. S. v. Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauinge-
nieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die in
eine entsprechende Liste der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieu-
rekammer-Bau eingetragen sind,
- staatlich geprüfte Bautechniker und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- oder Zim-
mererfachs mit dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung und Zusatzqualifikation im
Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung (Liste bei der Handwerkskammer Mittelfranken, § 10
Abs. 3 ZQualVBau) sowie
- Absolventen eines – durch das Bayerische Staatsministerium des Innern als gleichwertig aner-
kannten – Studiengangs der Fachrichtung Holzbau und Ausbau für bestimmte Bauvorhaben in
Holzbauweise im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung.
In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine
Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:
Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der
Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durch einen Prüfingenieur oder ein
Prüfamt geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt
(Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Bei
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossi-
gen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m 2 Flä-
che
findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.
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