Antrag auf Abweichung bei Grenzabständen

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S

sauerpeter

Hallo,
ich hoffe, usn kann hier einer etwas weiterhelfen. Folgende Ausgangssituation:
Auf unserem Grundstück steht im hinteren Bereich ein alter Schuppen, den würden wir gern behalten. Größe: 12,74m lang und 4,68m breit. Steht genau auf Grenze = demnach Grenzbebauung.
Gesetz erlaubt insgesamt 15m über alle Grenzen und nur 9m auf einer Grenze. Wäre aktuell der erste Fehler. Da aber in den 70er 0der 80er dafür eine Genehmigung erteilt wurde und nach damals geltendem Recht gebaut wurde, darf er wohl stehen bleiben. Stichwort Bestandschutz.

Unser Problem:
Wir wollen zum Haus gleich eine Garage in den Bauantrag mit einreichen. Länge auf Grenze = 9m.

Frage:
Können wir uns die Garage nun abschminken, wenn wir den Schuppen behalten wollen? Oder darf meine Garage trotzdem gebaut werden, da der Schuppen Bestandschutz hat?
Oder hat ein Antrag auf Abweichung Erfolg? Ich gehe davon aus, das meine Nachbarn, die ganz nett sind, zustimmen würden. Schließlich grenzt ihr Schuppen genau an der Rückfront unseres mit gleicher Größe. Sie haben zudem noch Garage auf Grenze zu uns und überschreiten die Grenzbebauung auch. Ihre Bauten haben glaube, so sagte mir eine andere Nachbarin, keine Baugenehmigung gehabt, sondern wurden "schwarz" errichtet.

Was meint ihr dazu? Bzgl. Baulast: Hatte ich auch im Kopf, aber ob meine Nachbarn sowas haben wollen... Würde ja den Wert ihres Grundstückes mindern.
 
A

angoletti1

Hi Thomas,

ich hatte dieses Jahr ein ähnliches Problem, denn hier in RLP darf man maximal 18m auf der Grenze bauen. Leider hatte meine Garage bereits 15m belegt und es sollte noch ein weiteres Nebengebäude auf eine andere Grenze unseres Grundstücks.
Lange Rede, kurzer Sinn, es müssen alle Nachbarn zustimmen, welche an deinen bestehenden Gebäuden und an dein zukünftiges Gebäude auf der Grenze liegen.
Dazu ist ein Bauantrag notwendig, die Nachbarn müssen auf den Plänen unterschreiben. Durch den Bauantrag war bei mir auch eine Statik des neuen Gebäudes erforderlich, also alles recht umfangreich und kostet auch bisschen was. Wenn die Nachbarn damit OK sind, stimmt meist auch die Gemeinde zu.
Wenn du das Ganze mit dem Haus zusammen machst, sparst du dir die Kosten eines zusätzlichen Bauantrags, aber wenn dieser dann - warum auch immer - nicht durch geht, verzögert sich die Sache mit dem Haus natürlich auch. Hat also Vor- und Nachteile.
Baulast auf den Grundstücken der Nachbarn war nicht notwendig.

Grüße von der Mosel
 
E

Escroda

Hallo Thomas,

wieso stellst Du schon wieder Fragen zu deinem Grenzschuppen, obwohl dir Dirk bereits im März ausführliche Antworten gegeben hat?
 
D

DG

@Escroda: Ist/war das so? Diese Fälle hat man ja laufend, kann mich daran schon gar nicht mehr erinnern.

Was meint ihr dazu? Bzgl. Baulast: Hatte ich auch im Kopf, aber ob meine Nachbarn sowas haben wollen... Würde ja den Wert ihres Grundstückes mindern.
Da ich darauf ja offensichtlich schon geantwortet habe, sagen wir es doch mal anders:

Lustige Sichtweise. Du meinst, eine Baulast würde den Wert des Grundstücks mindern? Also mehr als ein Schwarzbau? Zumal Deine Nachbarn das gar nicht zu entscheiden haben, ob die eine Baulast haben wollen oder nicht - sondern das zuständige Bauamt. Oder aber Du baust nicht (legal).

Faktisch wären wohl beide Grundstücke auf Grund Deiner Beschreibungen abzuwerten, weil ganz offensichtlich "schwarz" mit Nachbarbeeinträchtigung gebaut wurde und Dein eigenes Grundstück schon durch den Schuppen/Bestandschutz mehr oder weniger ausgereizt ist, sodass man bzgl. neuer Bebauung eingeschränkt ist.

Zudem wäre die Legalisierung auf dem Nachbargrundstück etwaig nicht ohne weitere Beeinträchtigung auf Deinem Grundstück (i.e. Baulast) durchführbar.

Ein Kaufinteressent mit Sachverstand würde also nicht fragen, ob etwas abgerissen wird, sondern nur, wo die entsprechenden Baulasten - also Beeinträchtigungen - liegen oder aber wann abgerissen wird oder aber um wie viel der Preis sinkt. Das ist wie ein verschwiegener Unfallschaden beim Auto - ein Profi merkt das sofort und dann ist Deine Verhandlungsposition von einer Sekunde auf die andere katastrophal.

Der Schaden/Wertverlust ist also längst vorhanden - nur noch nicht realisiert.

Einen individuellen Lösungsvorschlag wird Euch jeder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vor Ort kurzfristig incl. Kostenansatz liefern können - aber von der Idee, dass man das nachbarschafts-intern und/oder mit einem netten Telefonat beim Bauamt wird regeln können, sollte man sich verabschieden.

Etwas Mut zum Schluss: das ist alles relativ harmlos, dafür gibt's Lösungen mit denen beide Seiten leben können. Also öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vor Ort anrufen und das Problem schildern.

MfG
Dirk Grafe
 
D

DG

Hi Thomas,

ich hatte dieses Jahr ein ähnliches Problem, denn hier in RLP darf man [...]
Hallo @angoletti1,

nur zur Info:

Bauordnungsrecht ist Ländersache und oftmals auch vom jeweiligen Bauamt, vom Sachbearbeiter und von der speziellen Konstellation abhängig. In RLP - und das weiß ich aus eigener Erfahrung/Tätigkeit - sind die Anforderungen an Lagepläne für Baulasteintragungen völlig anders definiert als in NRW und anderen Bundesländern.

Insofern ist Dein Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf BBG übertragbar.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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