Kurze Gegenfragen:
Wer übernimmt die Ausführungsplanung?
Wer soll denn als Bauleiter im Sinn der Landesbauordnung als Bauleiter fungieren? Was soll er denn "stundenweise" prüfen? An wie viele Stunden denkst Du denn dabei?
Natürlich ist diese Mischform tragfähig, wenn der Architekt sich darauf einlässt und mindestens die nach öffentlichem Baurecht diesbezüglich geschuldete Leistung übernimmt ...
Hier ein Auszug aus der Musterbauordnung Entsprechende Formulierungen finden sich in jeder Landesbauordnung.
§ 52 Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 53 Bauherr
(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.
2Dem Bauherren obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
3Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. ...
§ 56 Bauleiter
(1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.
2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.
3Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) 1Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
2Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen.
3Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters.
4Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.