Arglistig verschwiegener Mangel

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B

Bauexperte

Es gibt keine Haftung für "versteckte Mängel" oder ähnliches, es geht vielmehr in dieser Konstellation tatsächlich um eine Haftung für das arglistige Verschweigen von Mängeln. Natürlich schließt sich dann nahezu zwingend die Frage an, was und wie denn bitte ein solches "arglistiges Verschweigen" vom Auftraggeber jemals bewiesen werden können soll.

In der Tat gibt es Gewährleistungsfristen ja nicht "einfach so", sondern es ist beabsichtigt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfristen die Gewährleistung grundsätzlich einmal nicht mehr besteht, sofern nicht ganz besonders schwerwiegende Umstände – wie eben das arglistige Verschweigen – hinzutreten. Insoweit liegt die Hürde hierfür ganz bewusst sehr hoch.

Mit Urteil vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen 4 O 46/11 hat das Landgericht Hannover sich nun erfreulich klar mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass die reine Erkennbarkeit eines Mangels jedenfalls für ein arglistiges Verschweigen desselben nicht ausreicht. Andernfalls würde der Auftraggeber ja jeden Mangel arglistig verschweigen, denn erkennbar ist eigentlich ja jeder Mangel. Auf der anderen Seite erkennt das Landgericht Hannover aber auch, dass die Frage, ob der Unternehmer tatsächliche Kenntnis hatte, natürlich vom Auftraggeber in den meisten Fällen sicher nicht bewiesen werden kann, es sei denn, der Auftragnehmer hätte einem Dritten gegenüber tatsächlich Entsprechendes geäußert und der Dritte stünde hierfür als Zeuge zur Verfügung. Im Hinblick darauf nimmt das Landgericht Hannover ein arglistiges Verschweigen dann an, wenn ein besonders gravierender Mangel vorliege, der allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis oder Arglist schließen lässt.

Im konkreten Fall hat das Landgericht Hannover einen solchen besonders schwerwiegenden Mangel angenommen in einer Konstellation, in der die Blechscharren eines Daches in zu großen Abständen befestigt worden waren und insbesondere in den Randbereichen nicht die notwendige Häufung der Haftung vorlag, so dass die erforderliche Befestigung im Hinblick auf Winddruck und -sog nicht ausreichend war.

Quelle: RA M. Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover.


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
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€uro

Es gibt keine Haftung für "versteckte Mängel" oder ähnliches, es geht vielmehr in dieser Konstellation tatsächlich um eine Haftung für das arglistige Verschweigen von Mängeln....
Sind Mängel bekannt, Nachweis? und werden sie nicht benannt, z.B. bei einem Verkauf, sind sie einem Betrug, der Vorsatz unterstellt, gleichzuwerten. Damit dürfte der Tatbestand "arglistig" erfüllt sein.
Das Problem besteht allerdings in der Nachweisführung! ;-)
...Natürlich schließt sich dann nahezu zwingend die Frage an, was und wie denn bitte ein solches "arglistiges Verschweigen" vom Auftraggeber jemals bewiesen werden können soll. ..
Eben!
Daher sollten sich Bauherren in spe, vorher verkaufsunabhängiger und objektiver Hilfe bedienen. Die Möglichkeiten hierzu gibt es ja hinreichend! Wahrgenommen werden sie jedoch selten!
..., dass die reine Erkennbarkeit eines Mangels jedenfalls für ein arglistiges Verschweigen desselben nicht ausreicht....
Das ist völlig korrekt und sinnvoll, denn Mängel können auf verschiedenen Grundlagen beruhen, z.B.:
- mangelnde oder nicht vorhandene Planung/ Dimensionierung
- fachliche Inkompetenz, bei Planung und Ausführung
- mangelnde Bauleitung durch abhängig Beschäftigte

Fachliche Defizite bzw. Unvermögen begründen m.E. zunächst keinen vorsätzlichen Betrug bzw. Arglist, insbesondere, wenn es um Einzelfälle geht.
Allerdings ist es dem Verursacher anzumuten, dem AG entstandenen, wirtschaftlichen Schaden auf eigene Kosten auszugleichen. Bereits hier wird es für unbedarfte Bauherren deutlich schwierig bzw. nur in besonderen Fällen möglich, zu ihrem tatsächlichen Recht zu kommen. Nach Abschluss des BV ist das Budget meist überbeansprucht, dass wissen viele GU/GÜ sehr genau und kalkulieren damit auch ;-)
Vorbeugen ist stets besser und preiswerter, als undefiniertes, teures, nachträgliches "Heilen", sofern überhaupt möglich!

v.g.
 
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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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