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Benutzer200
Auf Deine Frage gibt es zwei Antworten:Meinst du man müsse auch 60Grad im Funktionsheizen erreichen, wenn die Heizung maximal 35Grad im Betrieb erreichen wird?
Habe ich bisher immer anders gelesen. DIN1264-4 sagt doch auch Anhebung auf Auslegungstemperatur für 4 Tage.
1 (formal korrekt): Aufheizen bis 60 Grad muss sein, da nur dann die Gewährleistung gilt.
2 (sinnvoll/lebensnah): Aufheizen bis 60 Grad ist Unsinn bei einer Fußbodenheizung, die auf max. 30-35 Grad ausgelegt ist.
Das ist korrekt, aber nicht tragisch. Dann wird länger geheizt und jeder Bodenbelagsleger wird die Feuchte des Estrichs messen. Insofern ist - bei einem ordentlichen Handwerker - das Risiko bei 0.Wenn das Belegreifheizen, aber auch das vorgeschaltete Funktionsheizen nicht mit maximal möglicher Vorlauftemperatur betrieben wird, kann eine Belegreife des Estrichs zwar ebenfalls erreicht werden, aber durch die höhere Estrichdicke zwischen den Heizelementen nicht in dem erforderlichen Zeitrahmen erreicht werden.
Das bedeutet: beim Verlegen des Bodenbelages verfügt der Estrich im Querschnitt nicht über die notwendige Trockenheit.
Problem ist, dass sich in diesen Regeln noch nicht die Fußbodenheizung mit 30 Grad Vorlauf eingeschlichen hat, sondern pauschaliert wird.Wird von den Vorgaben, welche den aktuellen Stand der Technik wie auch die Regeln des Fachs darstellen, abgewichen, ist die Gefahr, dass der Estrich zu Schaden kommen wird, sehr wahrscheinlich.
Fazit: bei Funktionsheizen und Belegreifheizen musst Du die 60 Grad für die Gewährleistung erreichen, sofern der Estrichleger diese nicht bei niedrigeren Temperaturen garantiert. Ansonsten hast Du keine praktischen Nachteile, da die Funktion des Estrichs bei max. Vorlauf-Temperatur (+5 Grad) getestet wird.
Da muss ich @KlaRa massiv widersprechen, dass es zu ernsten Problemen kommen wird, wenn Du nicht die 60 Grad erreichst. In der Literatur wird inzwischen auch immer mehr von "bis zu 55 Grad bzw. der vorgesehenen maximalen Vorlauf-/Auslegungstemperatur" gesprochen. Es kehrt also die Erkenntnis ein, dass es auch anders als nach Vorschrift Sinn macht. Es ändert sich also von "maximal mögliche Vorlauftemperatur" in "vorgesehene max. Vorlauftemperatur".