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DG
Wenn die Parameter von mir richtig interpretiert sind, ginge das nur über eine Baulast. Das ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die entsprechenden Pläne darf jeder/s öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bzw. Katasteramt in NRW anfertigen. Architekten dürfen die Lagepläne zur Baulasteintragung ausdrücklich _nicht_ fertigen.
Weiterer Nachteil: bei weiteren/zukünftigen Bauanträgen müssen die Lagepläne zu den Baugesuchen (Anbau, weitere Garage, Carport etc.) ebenfalls von einem öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/Katasteramt als Amtlicher Lageplan ausgeführt werden. Das fällt bei der Prüfung zwar nicht immer auf, man kann als Eigentümer also auch Glück haben, dass auch ein Architektenplan akzeptiert wird, aber das sollte man zumindest für weitere BV im Hinterkopf behalten. Das gilt vor allem für den Nachbarn, denn auf dessen Grundstück ruht die Baulast. Beim begünstigten Grundstück (deines/Eures) ist das zwar eigentlich auch so, geht aber bei der Prüfung im Bauamt schon mal eher unter.
Allerdings: in der Baulast dürfte der Nachbar zB eine Garage (i.e. ein sog. privilegiertes Bauvorhaben) errichten, d.h., bei gegenseitiger geschickter Planung hat man trotz Baulasteintragung keinen baulichen Nachteil.
MfG
Dirk Grafe
Weiterer Nachteil: bei weiteren/zukünftigen Bauanträgen müssen die Lagepläne zu den Baugesuchen (Anbau, weitere Garage, Carport etc.) ebenfalls von einem öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/Katasteramt als Amtlicher Lageplan ausgeführt werden. Das fällt bei der Prüfung zwar nicht immer auf, man kann als Eigentümer also auch Glück haben, dass auch ein Architektenplan akzeptiert wird, aber das sollte man zumindest für weitere BV im Hinterkopf behalten. Das gilt vor allem für den Nachbarn, denn auf dessen Grundstück ruht die Baulast. Beim begünstigten Grundstück (deines/Eures) ist das zwar eigentlich auch so, geht aber bei der Prüfung im Bauamt schon mal eher unter.
Allerdings: in der Baulast dürfte der Nachbar zB eine Garage (i.e. ein sog. privilegiertes Bauvorhaben) errichten, d.h., bei gegenseitiger geschickter Planung hat man trotz Baulasteintragung keinen baulichen Nachteil.
MfG
Dirk Grafe