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Unsere Verwaltung hat wohl bei mir angefangen, die Erschließungskosten für Frischwasser- und Abwasser anders zu berechnen.
Wir haben eine überdachte Terrasse, deren Fläche jetzt voll zur beitragsfähigen Geschossflächenzahl hinzugerechnet wurde. Offenbar sind wir die ersten, bei denen so abgerechnet wird.
Abgerechnet wird nach Ortsrecht, inhaltlich ist dies weitestgehend identisch mit der bayrischen Mustersatzung. Darin steht:
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggias und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Ist denn hier jemand aus Bayern und hat kürzlich mit überdachter Terrasse gebaut?
Es wäre sehr interessant für mich, ob andere Kommunen ähnlich verfahren. (Bei einem unserer Häuser in einem anderen Ort haben die Mieter auch kürzlich die Terrasse überdacht - dort haben wir bei der Gemeinde nachgefragt und als Antwort bekommen dass dadurch keine Beitragspflicht entsteht).
Die Rechtsberatung vom Eigenheimerverband hat dazu geraten, es hier auf eine Klage ankommen zu lassen. (Gemeinderat und Landratsamt haben meinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bereits abgelehnt bzw. mir mitgeteilt dass dieser abgelehnt wird).
Wir haben eine überdachte Terrasse, deren Fläche jetzt voll zur beitragsfähigen Geschossflächenzahl hinzugerechnet wurde. Offenbar sind wir die ersten, bei denen so abgerechnet wird.
Abgerechnet wird nach Ortsrecht, inhaltlich ist dies weitestgehend identisch mit der bayrischen Mustersatzung. Darin steht:
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggias und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Ist denn hier jemand aus Bayern und hat kürzlich mit überdachter Terrasse gebaut?
Es wäre sehr interessant für mich, ob andere Kommunen ähnlich verfahren. (Bei einem unserer Häuser in einem anderen Ort haben die Mieter auch kürzlich die Terrasse überdacht - dort haben wir bei der Gemeinde nachgefragt und als Antwort bekommen dass dadurch keine Beitragspflicht entsteht).
Die Rechtsberatung vom Eigenheimerverband hat dazu geraten, es hier auf eine Klage ankommen zu lassen. (Gemeinderat und Landratsamt haben meinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bereits abgelehnt bzw. mir mitgeteilt dass dieser abgelehnt wird).