E
Escroda
Wie immer sind ohne Kenntnis des gesamten B-Planes und der textlichen Festsetzungen nur sehr vage Mutmaßungen möglich. Der Besuch der örtlichen Genehmigungsbehörde würde sicher erhellender sein. Hier trotzdem meine Einschätzungen:
Gar nicht. Wiedermal ein Beispiel für mißlungene Formulierungen im Bebauungsplan. Ein Kreis hat einen eindeutigen Mittelpunkt, eine unregelmäßige Fläche nicht. Schon bei einem Dreieck stellt sich die Frage, ob der Schnittpunkt der Höhen, der Mittelsenkrechten, der Winkel- oder der Seitenhalbierenden mit Mittelpunkt gemeint ist.Wie ist der Bezugspunkt zu verstehen?
Wahrscheinlich meinen die Stadtplaner tatsächlich einen Punkt in dieser Gegend, so dass sie folgende Interpretation vermutlich nicht gelten lassen: Mittelpunkt der "Diagonalen" von einer Baufensterecke zur anderen, also z.B. (291.61+291.17)/2=291.39. Widerlegen lässt sich diese Berechnung anhand der Bezugspunktbeschreibung allerdings nicht.Ist dies wirklich der mittlere Höhenpunkt im mit Baufenster, also ca. 290,09m? Kann man das anders interpretieren?
Wenn nur dein Grundstück die starke Böschung aufweist, handelt es sich um einen besonderen Ausnahmetatbestand, der eine Befreiung durchaus begründen kann. Hängt von den Formulierungskünsten deines Architekten und der Tagesform des Sachbearbeiters ab.Falls lt. Bebauungsplan nein, könnte man sich davon für das konkrete Grundstück befreien lassen?
Ob befreit wird, entscheidet normalerweise nicht das Bauamt sondern derjenige, der den Bebauungsplan aufgestellt hat, also die Gemeinde oder das Stadtplanungsamt. Guten Argumenten gegenüber sollten die Mitarbeiter aber aufgeschlossen sein. Ggf. das Gespräch mit dem Amtsleiter suchen.wie viel Freiheiten hat das Bauamt
Die meisten planungsrechtlichen Festsetzungen haben keine nachbarschützende Wirkung, dazu gehört meines Erachtens auch die Höhenfestsetzung. Auch wenn in §31 Baugesetzbuch von der Würdigung nachbarlicher Interessen die Rede ist, werden die Nachbarn bei Befreiungen , anders als bei Abweichungen vom Bauordnungsrecht (Abstandsflächen, Brandschutz, ...), nicht beteiligt und haben auch keine Abwehrrechte.wie viel Mitspracherecht haben die Nachbarn