Bebauungsplan Bezugshöhe, Verständnisproblem

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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E

Escroda

Wie immer sind ohne Kenntnis des gesamten B-Planes und der textlichen Festsetzungen nur sehr vage Mutmaßungen möglich. Der Besuch der örtlichen Genehmigungsbehörde würde sicher erhellender sein. Hier trotzdem meine Einschätzungen:
Wie ist der Bezugspunkt zu verstehen?
Gar nicht. Wiedermal ein Beispiel für mißlungene Formulierungen im Bebauungsplan. Ein Kreis hat einen eindeutigen Mittelpunkt, eine unregelmäßige Fläche nicht. Schon bei einem Dreieck stellt sich die Frage, ob der Schnittpunkt der Höhen, der Mittelsenkrechten, der Winkel- oder der Seitenhalbierenden mit Mittelpunkt gemeint ist.
Ist dies wirklich der mittlere Höhenpunkt im mit Baufenster, also ca. 290,09m? Kann man das anders interpretieren?
Wahrscheinlich meinen die Stadtplaner tatsächlich einen Punkt in dieser Gegend, so dass sie folgende Interpretation vermutlich nicht gelten lassen: Mittelpunkt der "Diagonalen" von einer Baufensterecke zur anderen, also z.B. (291.61+291.17)/2=291.39. Widerlegen lässt sich diese Berechnung anhand der Bezugspunktbeschreibung allerdings nicht.
Falls lt. Bebauungsplan nein, könnte man sich davon für das konkrete Grundstück befreien lassen?
Wenn nur dein Grundstück die starke Böschung aufweist, handelt es sich um einen besonderen Ausnahmetatbestand, der eine Befreiung durchaus begründen kann. Hängt von den Formulierungskünsten deines Architekten und der Tagesform des Sachbearbeiters ab.
wie viel Freiheiten hat das Bauamt
Ob befreit wird, entscheidet normalerweise nicht das Bauamt sondern derjenige, der den Bebauungsplan aufgestellt hat, also die Gemeinde oder das Stadtplanungsamt. Guten Argumenten gegenüber sollten die Mitarbeiter aber aufgeschlossen sein. Ggf. das Gespräch mit dem Amtsleiter suchen.
wie viel Mitspracherecht haben die Nachbarn
Die meisten planungsrechtlichen Festsetzungen haben keine nachbarschützende Wirkung, dazu gehört meines Erachtens auch die Höhenfestsetzung. Auch wenn in §31 Baugesetzbuch von der Würdigung nachbarlicher Interessen die Rede ist, werden die Nachbarn bei Befreiungen , anders als bei Abweichungen vom Bauordnungsrecht (Abstandsflächen, Brandschutz, ...), nicht beteiligt und haben auch keine Abwehrrechte.
 
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