sichtbeton82
Hallo,
wir hatten den Bauantrag im vereinfachten genehmigungsverfahren nach §57 HBO eingereicht. Hier das Bauvorhaben https://www.hausbau-forum.de/threads/grundrissplanung-für-zfh-im-Hang.24435/?_params=Array
Nun wurde bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass "nach durchgeführter Vergleichsrechnung..., das Kellergeschoss ein Vollgeschoss nach §2(4) HBO ist. Somit entstehen 2 Vollgeschosse was nach den Vorgaben des Bebauungsplan... unzulässig ist und einen Grundzug der Planung berührt. Wir stellen Ihnen anheim die Planung entsprechend abzuändern".
Gem. Foto im Anhang verläuft vor den Nord-westlichen Eingängen zum Mudroom sowie Keller DG eine Stützmauer. Diese erstreckt sich bis zur Decke KG bzw. verläuft unterhalb der Außentreppe (bis zum Zwischenpodest derer).
Gem. § 2(4) heißt es:
(4) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. ... Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben... Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfussboden bis Oberkante Rohfussboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.
Ergänzend heißt es in der Handlungsempfehlung zur HBO:
„Rohfussboden“ i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante der statisch-tragenden Konstruktion. Die Oberkante von z.B. Trittschalldämmung und Estrich oder Fußbodenheizung gehört nicht zum Rohfussboden.
Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe aller freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante - Rohbaumaß - des höchstgelegenen Fußbodens) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.
Der "Prüfer" des Bauantrags ist der Auffassung, dass die Fläche hinter der Stützmauer (siehe auch rote Markierung im Anhang "Nord-West Ansicht) nicht zur Fläche des KG, die im Erdreich liegt, gezählt werden darf.
Im Endeffekt liegen wir nach dieser Berechnung knapp 7cm über den 1,40m. Es stehen nun folgende Optionen zur Verfügung:
a) Wegfall der Tür Mudroom --> Verkleinerung der Stützmauer --> 1,40m wird erreicht
b) Senkung der Geschosshöhe KG um 7cm. --> 1,40m wird erreicht
c) Tieferlegung des Hauses um 7cm --> 1,40m wird erreicht
d) Berechnungsformel lautet "freiliegende Flächen / Umfang". Somit wäre auch eine Erhöhung des Umfangs möglich. --> 1,40m wird erreicht
Welche Lösung seht Ihr als sinnvoll an? Welche der o.g. Optionen können dazu führen, dass der Bauantrag zurückgezogen werden muss und neu eingereicht werden muss?
Wie seht Ihr generell den Entfall der "Fläche Stützmauer"? Habe nämlich folgendes dazu gefunden:
"Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung verändert die Geländeoberfläche nicht (Nr. 2.4 VV Bauordnung NW). Eine Abgrabung, die sich über die gesamte Gebäudebreite erstreckt und dazu führt, dass alle dort gelegenen Räume belichtet und zu Aufenthaltsräumen werden, ist keine im Verhältnis zum Gebäude geringe Abgrabung (OVG NW, U. v. 18.4.1991 - 11 A 69/87 - aaO. Rn8).
Besten Dank für Eure Hilfe! Der Rückzug des Bauantrags und eine Neueinreichung wäre §%&$.
PS: In den Bildern ist noch vom Fußboden (Fertigmaß) gerechnet. Da lagen wir noch bei ca. 25cm. Da die Berechnung aber vom Rohbaumaß zu erfolgen hat, können 18cm abgezogen werden.
wir hatten den Bauantrag im vereinfachten genehmigungsverfahren nach §57 HBO eingereicht. Hier das Bauvorhaben https://www.hausbau-forum.de/threads/grundrissplanung-für-zfh-im-Hang.24435/?_params=Array
Nun wurde bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass "nach durchgeführter Vergleichsrechnung..., das Kellergeschoss ein Vollgeschoss nach §2(4) HBO ist. Somit entstehen 2 Vollgeschosse was nach den Vorgaben des Bebauungsplan... unzulässig ist und einen Grundzug der Planung berührt. Wir stellen Ihnen anheim die Planung entsprechend abzuändern".
Gem. Foto im Anhang verläuft vor den Nord-westlichen Eingängen zum Mudroom sowie Keller DG eine Stützmauer. Diese erstreckt sich bis zur Decke KG bzw. verläuft unterhalb der Außentreppe (bis zum Zwischenpodest derer).
Gem. § 2(4) heißt es:
(4) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. ... Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben... Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfussboden bis Oberkante Rohfussboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.
Ergänzend heißt es in der Handlungsempfehlung zur HBO:
„Rohfussboden“ i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante der statisch-tragenden Konstruktion. Die Oberkante von z.B. Trittschalldämmung und Estrich oder Fußbodenheizung gehört nicht zum Rohfussboden.
Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe aller freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante - Rohbaumaß - des höchstgelegenen Fußbodens) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.
Der "Prüfer" des Bauantrags ist der Auffassung, dass die Fläche hinter der Stützmauer (siehe auch rote Markierung im Anhang "Nord-West Ansicht) nicht zur Fläche des KG, die im Erdreich liegt, gezählt werden darf.
Im Endeffekt liegen wir nach dieser Berechnung knapp 7cm über den 1,40m. Es stehen nun folgende Optionen zur Verfügung:
a) Wegfall der Tür Mudroom --> Verkleinerung der Stützmauer --> 1,40m wird erreicht
b) Senkung der Geschosshöhe KG um 7cm. --> 1,40m wird erreicht
c) Tieferlegung des Hauses um 7cm --> 1,40m wird erreicht
d) Berechnungsformel lautet "freiliegende Flächen / Umfang". Somit wäre auch eine Erhöhung des Umfangs möglich. --> 1,40m wird erreicht
Welche Lösung seht Ihr als sinnvoll an? Welche der o.g. Optionen können dazu führen, dass der Bauantrag zurückgezogen werden muss und neu eingereicht werden muss?
Wie seht Ihr generell den Entfall der "Fläche Stützmauer"? Habe nämlich folgendes dazu gefunden:
"Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung verändert die Geländeoberfläche nicht (Nr. 2.4 VV Bauordnung NW). Eine Abgrabung, die sich über die gesamte Gebäudebreite erstreckt und dazu führt, dass alle dort gelegenen Räume belichtet und zu Aufenthaltsräumen werden, ist keine im Verhältnis zum Gebäude geringe Abgrabung (OVG NW, U. v. 18.4.1991 - 11 A 69/87 - aaO. Rn8).
Besten Dank für Eure Hilfe! Der Rückzug des Bauantrags und eine Neueinreichung wäre §%&$.
PS: In den Bildern ist noch vom Fußboden (Fertigmaß) gerechnet. Da lagen wir noch bei ca. 25cm. Da die Berechnung aber vom Rohbaumaß zu erfolgen hat, können 18cm abgezogen werden.