B
Bauexperte
In drei Urteilen hat der BFH klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines dafür errichteten Schuppens oder Dachs grundsätzlich möglich ist.
Oft wird im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage ein Schuppen als Träger für die Anlage gebaut oder das Dach eines bereits vorhandenen Schuppens neu eingedeckt. Der Vorsteuerabzug aus der Anlage selber ist unstrittig. Ob und in welcher Höhe auch der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens oder des neuen Dachs möglich ist, war bisher nicht geklärt. Nun liegen drei erfreuliche Urteile des BFH vor. Sie beziehen sich auf Jahre, in denen das Seeling-Modell noch anwendbar war. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung, die für die Herstellungskosten von Schuppen oder Dach überhaupt keinen Vorsteuerabzug gewähren wollte, ermöglichen die neuen Urteile zumindest einen teilweisen Vorsteuerabzug.
Fall 1: Neuer Carport
Ein Hausbesitzer errichtete auf seinem Grundstück einen neuen Carport, in dem er den privaten Pkw unterstellte. Auf dem Dach des Carports ließ er eine Photovoltaikanlage installieren. Er beantragte den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten.
Der Unternehmer konnte nach Auffassung des BFH den teils betrieblich, teils privat genutzten Carport dem Unternehmen zuordnen und so den vollen Vorsteuerabzug nicht nur aus den Herstellungskosten der Anlage, sondern auch aus den Herstellungskosten des Carports geltend machen. Die Nutzung des Stellplatzes muss er als Privatanteil versteuern. Voraussetzung: Die unternehmerische Nutzung des Carports beträgt mindestens 10 %. Ein Flächenschlüssel kann bei Überprüfung der Zehn-Prozent-Grenze nicht angewandt werden. Vielmehr ist ein Umsatzschlüssel zu ermitteln, indem der fiktive Erlös für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage dem fiktiven Erlös für die Vermietung des Carports gegenübergestellt wird. (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 21/10, DStR 2011 S. 2148).
Anmerkung: Ab 2011 ist in einem solchen Fall nur noch der anteilige Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich wie in Fall 2, da das Seeling-Modell mit vollem Vorsteuerabzug vom Gesetzgeber abgeschafft worden ist.
Fall 2: Neuer Schuppen
Ein Hausbesitzer errichtete auf seinem Grundstück einen neuen Schuppen, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert wurde. Ansonsten wurde der Schuppen nicht genutzt, sondern stand leer.
Eine Zuordnung des Schuppens zum Unternehmen ist nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht möglich, da dies eine teilweise private Nutzung voraussetzt. Ein Leerstand aber stellt keine private Nutzung dar. Das Seeling-Modell und damit der Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Schuppens kam daher nicht in Betracht. Der Vorsteuerabzug ist nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung möglich, die mindestens 10 % betragen muss. Die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer erfolgt nach einem Umsatzschlüssel aufgrund fiktiver Mieterlöse wie bei Fall 1 (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09 ).
Fall 3: Neues Dach auf alter Scheune
Ein Hausbesitzer ließ das Dach einer alten Scheune neu eindecken und installierte eine Photovoltaikanlage auf dem neuen Dach. Die Scheune selber stand leer.
In diesem Fall kam der BFH zum selben Ergebnis wie in Fall 2: Vorsteuerabzug nur im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune und Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten des neuen Dachs nach einem Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/10 ).
Quelle: 29.12.2011 Redaktion Steuertipps
Freundliche Grüße
Oft wird im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage ein Schuppen als Träger für die Anlage gebaut oder das Dach eines bereits vorhandenen Schuppens neu eingedeckt. Der Vorsteuerabzug aus der Anlage selber ist unstrittig. Ob und in welcher Höhe auch der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens oder des neuen Dachs möglich ist, war bisher nicht geklärt. Nun liegen drei erfreuliche Urteile des BFH vor. Sie beziehen sich auf Jahre, in denen das Seeling-Modell noch anwendbar war. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung, die für die Herstellungskosten von Schuppen oder Dach überhaupt keinen Vorsteuerabzug gewähren wollte, ermöglichen die neuen Urteile zumindest einen teilweisen Vorsteuerabzug.
Fall 1: Neuer Carport
Ein Hausbesitzer errichtete auf seinem Grundstück einen neuen Carport, in dem er den privaten Pkw unterstellte. Auf dem Dach des Carports ließ er eine Photovoltaikanlage installieren. Er beantragte den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten.
Der Unternehmer konnte nach Auffassung des BFH den teils betrieblich, teils privat genutzten Carport dem Unternehmen zuordnen und so den vollen Vorsteuerabzug nicht nur aus den Herstellungskosten der Anlage, sondern auch aus den Herstellungskosten des Carports geltend machen. Die Nutzung des Stellplatzes muss er als Privatanteil versteuern. Voraussetzung: Die unternehmerische Nutzung des Carports beträgt mindestens 10 %. Ein Flächenschlüssel kann bei Überprüfung der Zehn-Prozent-Grenze nicht angewandt werden. Vielmehr ist ein Umsatzschlüssel zu ermitteln, indem der fiktive Erlös für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage dem fiktiven Erlös für die Vermietung des Carports gegenübergestellt wird. (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 21/10, DStR 2011 S. 2148).
Anmerkung: Ab 2011 ist in einem solchen Fall nur noch der anteilige Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich wie in Fall 2, da das Seeling-Modell mit vollem Vorsteuerabzug vom Gesetzgeber abgeschafft worden ist.
Fall 2: Neuer Schuppen
Ein Hausbesitzer errichtete auf seinem Grundstück einen neuen Schuppen, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert wurde. Ansonsten wurde der Schuppen nicht genutzt, sondern stand leer.
Eine Zuordnung des Schuppens zum Unternehmen ist nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht möglich, da dies eine teilweise private Nutzung voraussetzt. Ein Leerstand aber stellt keine private Nutzung dar. Das Seeling-Modell und damit der Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Schuppens kam daher nicht in Betracht. Der Vorsteuerabzug ist nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung möglich, die mindestens 10 % betragen muss. Die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer erfolgt nach einem Umsatzschlüssel aufgrund fiktiver Mieterlöse wie bei Fall 1 (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09 ).
Fall 3: Neues Dach auf alter Scheune
Ein Hausbesitzer ließ das Dach einer alten Scheune neu eindecken und installierte eine Photovoltaikanlage auf dem neuen Dach. Die Scheune selber stand leer.
In diesem Fall kam der BFH zum selben Ergebnis wie in Fall 2: Vorsteuerabzug nur im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune und Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten des neuen Dachs nach einem Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/10 ).
Quelle: 29.12.2011 Redaktion Steuertipps
Freundliche Grüße