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Baugreenhorn
Hallo zusammen,
wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Nun hat zuerst unser Nachbar der Doppelhaushälfte eine Terrassenüberdachung von 6 Metern Breite und 3,50 Metern Tiefe direkt an die Grundstücksgrenze gebaut. Danach haben wir eine Terrassenüberdachung nicht direkt an die Grundstücksgrenze sondern mit ca. 24 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut. Das heißt beide Terrassendächer grenzen nicht direkt aneinander. Beide Terrassenüberdachungen sind aus einem Aluminiumgestell und Glasdach - keine stark brennbaren Materialien. Unser Nachbar hat nun aber eine Sichtschutzwand aus Holzmaterial gegengebaut bis auf 2,50 Höhe bis zum Abschluss des Daches direkt an der Grundstücksgrenze. Wir möchten aber - da dies die Südseite ist - keine hohe Wand vor dem Wohnzimmer haben. Leider hat sich nun aber die Stadt gemeldet und folgendes bezüglich Brandschutz dazu geschrieben. Wir würden gerne hier im Forum nach Rat suchen - ist es tatsächlich erforderlich eine Brandschutzwand zu bauen? Wir leben in Baden-Württemberg.
Siehe die Antwort der Stadt:
Sie müssen sich hier von dem Gedanken einer „Einfriedung“ trennen. Die Regelungen einer Einfriedung im Nachbarrechtsgesetz und in §6 Landesbauordnung greifen nicht an der Trennwand INNERHALB des Hauptgebäudes. Die überdachten Terrassen sind in diesem Fall als Teil des Hauptgebäudes zu sehen. Normalerweise müssten diese - genauso wie die Haupthäuser – die regulären Abstandslfächen nach §5 Landesbauordnung, also mind. 2,50m zur Grundstücksgrenze einhalten. Auf die Abstandsflächen darf jedoch verzichtet werden, wenn beidseitig gegengebaut wird. Eine Doppelhaushälfte ist naturgemäß immer an der Grenze gegen eine andere Doppelhaushälfte gebaut. Somit ist §5 Abs.1 Ziff.2 Landesbauordnung gegeben (Gegenbau). Ein deckungsgleiches Gegenbauen ist nicht notwendig. Ein Versatz zwischen gegengebauten Reihen- und Doppelhäuser ist nicht unüblich.
Bauhöhe und Bautiefe können sich um wenige Meter differenzieren.
ABER: Zwischen den überdachten Terrassen müsste – analog zu den Hauptgebäuden – eine brandschutztechnische Abtrennung in Form einer Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw.3 LBOAVO eingezogen werden. Gerade wenn dort nun alles mit Mobiliar und Lagerregalen/-schränken mit teilweise brennbaren Stoffen vollgestopft werden soll und hierdurch die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit eingeschränkt wird, ist das umso wichtiger. Es kann ansonsten von Fenster zu Fenster über brennbares Mobiliar ein Brandüberschlag von einem Haus ins andere stattfinden. Durch das Zustellen mit Schränken und Abtrennungen wären Brände erst sehr spät für Sie erkennbar.
Diese Brandersatzwand muss mindestens F60 Qualität haben. Alternativ kann bei trockenbaumäßiger Abtrennung mit einem Schichtaufbau gearbeitet werden, der von innen (Nachbarseite) F30 und von außen (Ihre Seite) F90 Qualität hat.
Die Siebdruckplatte erfüllt diese Anforderung nicht!
Die letzte Novellierung der LBOAVO (Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW) hat hierzu eine Nachregelung getroffen. Demnach kann auf die Brandwand mittlerweile verzichtet werden, wenn die Terrassenüberdachungen nicht tiefer als 3m sind. Dies ist hier leider nicht der Fall, da ja 3,50m tief.
Die Verpflichtung zur Errichtung einer Brandersatzwand nach den Vorgaben der §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. alternativ Ziff.3 LBOAVO betrifft nicht nur Ihre Nachbarn, sondern auch Sie. Streng genommen müssten Sie UND Ihr Nachbar – analog zum Hauptgebäude jeweils eine solche „Gebäudeabschlusswand/ Brandersatzwand“ auf Ihrer Grundstücksseite errichten, getrennt durch eine 2cm Fuge (Brandwand-Fuge-Brandwand).
Aus pragmatischen Gründen sehen wir bei der Terrasse den Brandschutz aber auch als erledigt an, wenn Sie und Ihre Nachbarn sich auf eine gemeinsame Trennwand einigen, die beide Seiten schützt. Ob diese dann auf einer Grundstücksseite oder mittig auf der Grenze steht, ist für uns unwichtig. Wie Sie das zivilrechtlich klären wegen Gewohnheitsrecht und Überbau u.ä., überlassen wir Ihnen.
Anforderungen:
· Es gelten die Anforderungen nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. 3 LBOAVO (Brandersatzwände, Gebäudeabschlusswände).
· Die Brandersatzwand muss mindestens hochfeuerhemmend sein (F60-Qualität).
Alternativ kann sie trockenbaumäßig hergestellt werden, wenn sie die Brandwiderstandsklasse innenseitig F30 und außen F90 besitzt. Hierfür sind witterungsbeständige Brandschutzplatten zu verbauen. Allgemeine Zulassung und Aufbauanleitung bei den Herstellern, z.B. Knauf oder Fermacell. Wir empfehlen jedoch in diesem Fall einfachheitshalber und witterungsbedingt eine gemauerte Variante mit F60 Qualität.
· Die Wand muss komplett mit dem Dach abschließen (keine Lücke zwischen Dach und Wand. Ggf. sollte diese bis Oberkante Dach geführt werden und mit einem Blech zum Witterungsschutz abgeschlossen werden.
· Im Gegensatz zu richtigen vollwertigen Brandwänden kann bei einer Brandersatzwand auf die „mechanische Beanspruchbarkeit“ verzichtet werden. D.h. diese muss nicht zwangsläufig auch dann noch standsicher sein, wenn das brennende Gebäude eingestürzt/abgebrannt ist.
Vielen Dank im Voraus für Eure Auskunft!
Vielen Dank für Eure Auskunft im Voraus!