Drempel und Anzahl Geschosse - Drempelhöhe?

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T

texel55

Hallo,

eine kurze (ich hoffe nicht all zu dämliche) Frage:

In einem Baugebiet ist folgendes vorgeschrieben:
1) Die Höhe des Drempel wird auf Max. 0,5 m über der Oberkante der obersten Geschossdecke festgesetzt.
2) In den Siedlungsteilen sind 2 Vollgeschosse zulässig, die Realisierung von Staffelgeschossen ist möglich.
3) Die Dachneigung bei Satteldächern muss sich in einem Spektrum von 30° (minimale Dachneigung) und 40° (maximale Dachneigung bei Dachausbau) bewegen

Meine Frage: Muss ich zwei Vollgeschosse bauen und dann das Dach (mit Drempel bis 0,5m) oder ist es auch möglich, das 2. Geschoss mit einem Drempel von 1,5m zu bauen (oder wäre hier auch nur 0,5m Drempel erlaubt?)? Wäre ja irgendwie sinnlos... aber man weiß ja nie.

Besten Dank schon mal für eine Antwort.
 
H

HB-NH2015

Vor der Frage stehen wir auch aktuell.

2 Vollgeschosse zulässig (II) und ein Kniestock von Max. 0,5m (ohne Angabe in welchem Geschoss).

Wir hoffen im Architektengespräch (Fertighaus) am 03.05. auf Expertenwissen.
Bisher hat selbst der zuständige Mitarbeiter im Rathaus (kleine Stadt; Abteilung Bauamt) fragend mit dem Kopf geschüttelt und gesagt wir sollen das doch bitteschön den Architekten interpretieren lassen.

Da wir mit einem Kniestock von 1,30m im 2. Geschoss (DG mit Satteldach) bauen wollen, hoffen wir dass es nicht auf 0,5m Max Kniestock im 2. Geschoss (DG) hinausläuft....
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

In einem Baugebiet ist folgendes vorgeschrieben:
1) Die Höhe des Drempel wird auf Max. 0,5 m über der Oberkante der obersten Geschossdecke festgesetzt.
2) In den Siedlungsteilen sind 2 Vollgeschosse zulässig, die Realisierung von Staffelgeschossen ist möglich.
3) Die Dachneigung bei Satteldächern muss sich in einem Spektrum von 30° (minimale Dachneigung) und 40° (maximale Dachneigung bei Dachausbau) bewegen

Meine Frage: Muss ich zwei Vollgeschosse bauen und dann das Dach (mit Drempel bis 0,5m) oder ist es auch möglich, das 2. Geschoss mit einem Drempel von 1,5m zu bauen (oder wäre hier auch nur 0,5m Drempel erlaubt?)? Wäre ja irgendwie sinnlos... aber man weiß ja nie.
Das ist überhaupt nicht so schwierig, wenn es erst mal erklärt ist

Lt. Bebauungsplan sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Ist die "2" römisch geschrieben (II) und dazu eingekreist, mußt Du 2 Vollgeschosse und darfst 50 cm Drempel bauen; mit der erlaubten DN ergibt sich ein schönes DG.

Ist die "2" zwar römisch, aber gerade nicht eingekreist, darfst Du ein EG (Vollgeschoss) errichten und darauf einen Max. Drempel von 50 cm = EG + DG. Es sind in diesem Fall deshalb maximal 2 Vollgeschosse erlaubt, weil Du rechnerisch durch Zwerchgiebel auf mehr, als 75% der EG-Fläche kommst.

Da ein Staffelgeschoss (SG) lt. Bebauungsplan nicht ausgeschlossen ist, darfst Du ein EG + darauf ein SG (66% der Fläche des EG) mit Flachdach (FD) errichten.

HTH

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
T

texel55

Ahh vielen Dank Bauexperte!

Was ich aber noch nicht verstehe (in dem Fall der römischen II ohne Kreis): Ist es trotzdem erlaubt, 2 richtige Vollgeschosse + DG (kein Vollgeschoss) zu bauen? Würde der Bedingung "Max 2 Vollgeschosse" ja nicht widersprechen....?
 
B

Bauexperte

Jein - das geht nur mit SG, mit der Maßgabe Max. 66% der EG Fläche.

II Vollgeschosse ohne Kreis zielt immer auf die rechnerische Vollgeschossigkeit ab.


Bauexperte von unterwegs
 
H

HB-NH2015

Hallo Bauexperte,

wir hatten uns ja mit der Frage auch ein wenig "angehängt".

Deine Erklärung fand ich nachvollziehbar.

Nun ist bei den Gesprächen unseres Architekten aber folgendes herausgekommen:

Bebauungsplan Geschosse = II (ohne Kreis)
Bebauungsplan Max. Kniestock = 0,50m

Wir wollen ein Haus mit EG und einem DG mit 1,30m Kniestock bauen. Da kommen wir auch in die rechnerische Vollgeschossigkeit.

Aber lt. Kreisbauamt dürfen wir das so nicht bauen.

Wir dürften nur bauen:
- Eingeschossig (I) mit einem maximalen Kniestock im DG von 50cm und ohne Erreichung der rechnerischen Vollgeschossigkeit im DG
- Das gleiche dürfte man auch mit Erreichung der Vollgeschossigkeit im DG bauen, das wäre Zweigeschossig (II) aber weiterhin ohne Überschreitung des 50cm Kniestocks. Rechnerisch aber imho nicht erreichbar und ja auch nicht hilfreich.
- Zweigeschossig (II) ohne Kniestock, d.h. Raumhöhe Wände a.k.a. Stadtvilla
- Zweigeschossig (II) mit raumhohen Wänden und obendrüber noch mal 50cm Kniestock ohne im dritten Geschoss die rechnerische Volgeschossigkeit zu erreichen.

Sich mit der "75%" Regel durch Erker o.ä. im EG aus der Vollgeschossigkeit zu retten bringt lt. dem Kreisbauamt auch nichts.
Es ist und bleibt eine Kniestockwand und die darf Max. 50m sein.

Alles zwischen 50cm und Raumhöhe ist für das Kreisbauamt eine Kniestockwand, egal ob 1,30m oder 1,80m oder 2,15m. Egal ob noch Fenster drin wären oder nicht.
Solange es nicht raumhoch ist darf es nicht über 50cm sein.

Sie erlauben also einen "Klotz von Haus" aka Stadtvilla aber keinen Kniestock der über 50cm ist.

Nun müssen wir den Weg über Befreiung versuchen, dort wurde uns aber wenig Erfolg prophezeit da das Baugebiet (Ist eine Baulücke im Bestand von 1973) wohl sehr restriktiv umgesetzt wurde.

Ist ja nicht so, dass ich eine Stadtvilla nicht auch nehmen würde. Die Mehrkosten von bestimmt 20.000€ (+ EL an den neuen Wänden) müssen wir aber erst mal verdauen und schauen ob das finanziell überhaupt möglich wäre.
 
Zuletzt aktualisiert 07.03.2025
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