Garage - Bauantrag - Verwirrung

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K

Kuddel84

Hallo,

wir haben unseren Bauantrag für unser Einfamilienhaus mit ( separater ) Doppelgarage ( 5,85m x 8,94m ) eingereicht.

Die Doppelgarage ist in Stahlelementbauweise, also eine Sahlfertiggarage.
Bundesland: Brandenburg.

Die Garage soll mit einer Seite ( 8,94m ) auf der Grundstücksgrenze stehen.

Das Problem ist nun, dass laut Brandenburgischer Garagen VO diese Wand ( Grenzwand ) eine Brandwand sein muss !!
Was bei unserer Stahlfertiggarage nicht der Fall ist.
Die bemängelt zumindest jetzt unser Bearbeiter im Bauordnungsamt....

Die Garagenfirma hat schon mehrere dieser Garagen, auch hier in der Nähe, aufgestellt und hört zum ersten Mal von diesem Problem.

Die anderen Kunden haben ihre Garage nie in das Bauantragsverfahren genommen und somit gab es hier nie Probleme.

Nun meine Frage, kann das sein ?
Was soll ich tun ?
Die eine Wand zu einer Brandwand "aufrüsten" - hier braucht man wohl eine 24cm dicke Wand.
Die Garage aus dem Bauantrag herausnehmen und dann nachträglich einfach aufstellen lassen ?
Da, so viel wie ich weis, die Garage Eigentlich . genehmigungsfrei ist.

Hatte einer schon mal ähnliche Probleme ?

LG
 
Musketier

Musketier

Brandenburgische Bauordnung:

(1) Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein.

(2) Brandwände sind herzustellen

  1. als Grenzwand (§§ 16 bis 19 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zum Abschluss von Gebäuden an der Grenze zu Nachbargrundstücken; bei Wohngebäuden geringer Höhe ist die Errichtung als Nachbarwand (§§ 9 bis 15 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zulässig,
  2. als äußere Brandwand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargrundstücken errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist,
  3. als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück,
  4. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m,
  5. als innere Brandwand zwischen Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten in Gebäuden, wenn von den anderen Nutzungseinheiten besondere Brandgefahren ausgehen.
Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbauten Raum.
Ich vermute mal, dass nach dem letzten Satz keine Brandschutzwand herzustellen ist
 
Musketier

Musketier

UPS... ich war von m² ausgegangen.


Was ist denn auf dem Nachbargrundstück bzw. wie weit weg ist das nächste Gebäude.
 
K

Kuddel84

Auf dem Nachbargrundstück steht ca. 10 Meter weg das Haus und genau auf die Grenze wo unsere Garage hin soll, möchte der Nachbar seine auch aufstellen.
 
T

toxicmolotof

Warum dann nicht zusammentun und auf Betonfertiggaragen umstellen?

Der Preisunterschied Düfte jetzt nicht so groß ausfallen, zumal es mir bei Stahlgarage irgendwie schaudert.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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