Der Teufel steckt hier im Detail.
Es gibt, wie im Startbeitrag auch nachzulesen, abhängig von der jeweils gültigen Landesbauordnung Gebäudetypen, die innerhalb definierter Randbedingungen genehmigungsfrei errichtet werden können. In BB scheint das auch für Klein-Garagen zu gelten, in NRW zB sind diese grundsätzlich genehmigungspflichtig.
@Kuddel84: Es gibt zur jeweiligen Landesbauordnung immer spezielle Kommentierungen, die sollte Deine RA'in haben oder finden können. Dort ist auch für Laien halbwegs verständlich erklärt, was im Gesetz gemeint ist.
Grundsätzlich ist es aber so, dass sich auch genehmigungsfreie Bauten an die o.g. Bedingungen halten müssen. Ob das bei den Garagen, die Du in Deiner Nachbarschaft siehst, tatsächlich so ist, steht auf einem anderen Blatt. Es ist möglich, dass dort Stahlgaragen stehen, die korrekt errichtet wurden, zB mit ausreichend Abstand zur Grenze bzw. zum nächsten Gebäude. Es ist ebenso möglich, dass Stahlgaragen mit zusätzlicher/spezieller Genehmigung/Bauantrag errichtet wurden, weil bestimmte Punkte der Genehmigungsfreiheit _nicht_ eingehalten, aber durch einen förmlichen Bauantrag geheilt werden konnten - und es ist möglich, dass dort Stahlgaragen stehen, die ohne Bauantrag errichtet wurden, aber dennoch gegen die Auflagen der Genehmigungsfreiheit verstoßen.
Im letzten Fall entsteht Dir dadurch - und das wird Dir
@Voki1 bzw. jeder andere RA auch erklären - kein Rechtsanspruch darauf, dass Du den gleichen Fehler nachmachen darfst.
Ansprechpartner ist mMn hier Dein Architekt, denn der muss sich mit der Errichtung solcher Garagen in BB auskennen - ich glaube aber auf Grund Deiner Beschreibung, dass der Sachbearbeiter richtig liegt.
MfG
Dirk Grafe