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DG
Das sehe ich anders, denn die Baulast wirkt über den "Hebel" der Flurstücksbeziehung eben auch auf die jeweiligen Eigentümer durch. Eine Zuwegungsbaulast, die zB für ein hinterliegendes BV baurechtlich benötigt wird, regelt, dass der jeweilige Eigentümer des hinterliegenden Flurstücks im gesicherten Bereich fahren, gehen und Leitungen legen/nutzen darf und der Eigentümer des dienenden Flurstücks muss das dulden; das wird zusätzlich mWn nicht durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert.Hallo Dirk,
Zur Rechtssicherheit:
Baulast wirkt nur öffentlich-rechtlich zur Behörde und Rechtsnachfolgern, nicht zivilrechtlich unter den Nachbarn (das erfordert m.E. Grunddienstbarkeit oder gleich den Abkauf des überbauten Teils).
Unabhängig davon ist der finanzielle, privatrechtliche Ausgleich.
MfG
Dirk Grafe