Welche Wandhöhe ist denn eingeplant?Bei den
Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die
grenzseitige mittlere Wandhöhe über der
Geländeoberfläche nicht höher als 3 m
und die Fläche dieser Wände an jeder
Nachbargrenze insgesamt nicht größer als
25 m² sein