Ein frohes neues Jahr euch und Danke für euer Feedback!
Wie schon gesagt, schaut euch das Baufenster und die erlaubte Höhe von verfahrensfrei realiesierbaren Mauern an. 1,5m ist schon eine Ecke und meiner Laien-Meinung nach dauerhaft allein durch Pflanzringe nicht realisierbar.
Was das angeht habe ich keine Bedenken. 6 bis 7 Reihen Pflanzsteine (entsprechend versetzt) und der Hang ist abgefangen. Da kenne ich Böschungen, die über 2 Meter damit abgesichert sind und seit 35 Jahren halten. Was sich hier aber nur auf die praktische Machbarkeit bezieht. Nicht darauf, ob das überhaupt erlaubt ist.
Hast Du eine Baugenehmigung nach §68 Bauordnung NRW? Wenn ja, welche Gründe sprachen gegen §67? IMHO ist die Änderung genehmigungspflichtig, da es keine eigenständige Aufschüttung ist, sondern in Verbindung mit der Errichtung des Hauses steht und die geplante Geländemodellierung Bestandteil der Genehmigung ist. Zumindest ist die Aufschüttung abstandsflächenrelevant, so dass auch der genehmigte Lageplan nicht korrekt sein kann, da dort Abstandsflächen fehlen oder zu klein dargestellt sind. Hält deine Aufschüttung die seitlichen Abstandsflächen überhaupt ein?
Hast Du nach §67 geplant, sollte dein Bauvorlageberechtigter deine Frage beantworten, da er für die Einhaltung der Vorschriften unterschrieben hat.
Da muss ich leider gestehen: Wäre ich so tief in der Materie drin, hätte ich diese Frage hier nicht stellen müssen.
Klar ist, dass unser Bauantrag (Zeichnung ohne rote Fläche) ein Bauantrag für ein "
Vorhaben, für das das vereinfachte genehmigungsverfahren durchgeführt wird (§68 Abs. 1 Satz 2 und §67 Abs. 1 Satz 3 Bauordnung NRW)" ist und so genehmigt wurde. Welche Abstandsflächen, in welcher Form, wo auftreten (müssen)...davon habe ich keine Ahnung. Daher hier meine Frage.
Was die Abstände zum Nachbargrundstück angeht, würden diese jedoch nicht verändert. Es bleibt alles vor der 3 Meter Grenze zur eigentlichen Grundstücksgrenze.
Laut Bebauungsplan ist nur folgendes festgehalten:
"
Einfriedung der Vorgärten in Form von lebenden Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig. Einfriedung der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7m nicht überschreiten."
Der Bereich, um den es geht, liegt nicht zwischen Haus und Straße, ist also kein Vorgarten.