Grobplanung Haus und Garage VOR Grundstückskauf

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Zuletzt aktualisiert 01.12.2024
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A

Alessandro

ich sehe, bis auf die üblichen Einschränkungen, keine Besonderheiten. Wenns dir gefällt, schlag zu!
 
O

Octrineddy

Was ist denn mit Flurstück 831, das ich in der Zeichnung als zwischen der Straße und der von Dir vermutet vorgesehenen Grundstückszufahrt interpretiere ?
Das müßte zu Deinem Grundstück ja wohl überfahren werden dürfen.
Für mich sieht das so aus, als wäre es Straßengrundstück, dass dann öffentlich gewidmet sein sollte. Da gibts dann kein Problem mit der Zufahrt. (So hätte ich es zumindest gemacht, und ja, das ist meine berufliche Tätigkeit )
 
G

gni.w777

Wow, zunächst einmal vielen Dank für die Resonanz und @RomeoZwo vielen Dank für die Arbeit, die du dir damit gemacht hast ganz große Klasse!

nachfolgend ein paar Infos:
Was ist denn mit Flurstück 831, das ich in der Zeichnung als zwischen der Straße und der von Dir vermutet vorgesehenen Grundstückszufahrt interpretiere ?
Nach Rücksprache mit der Stadt wird vermutet dass das irgendwelche historischen Ursachen hat. Zumindest gehört es der Stadt und ist als Straße-/Verkehrsweg gekennzeichnet. Es wird kein Problem seitens der Behörde gesehen, dort die Einfahrt zu platzieren.

Für 2 Vollgeschosse (Stichwort Stadtvilla) wird das knapp, bzw. musst du eine niedrige Deckenhöhe (geschätzt ca 2,40-2,50m) in Kauf nehmen
Das wäre nicht schlimm, da wir keine Stadtvilla planen. Wir würden uns das Haus mit einem Satteldach und bis nach oben verlaufenden Erkern wünschen (Siehe Foto). Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?
Beim Dach wäre ein schönes Verhältnis aus Dachneigung und Kniestockhöhe wünschenswert, sodass das OG möglichst gut genutzt werden kann.

grobplanung-haus-und-garage-vor-grundstueckskauf-418969-1.JPG


Wollt ihr mit Keller bauen? Ein Wohn-UG sehe ich auf den ersten Blick nicht, da sich der Hang ja hauptsächlich auf dem schrägen Teil des Grundstücks befindet.
Ja wir wünschen uns einen Keller für Sauna, Hauswirtschaftsraum, ggf. Party- und Gästezimmer. Wohn-UG bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Keller hangseitig freisteht??

Ich würde aufgrund der Grundstücksform den Giebel senkrecht zum Hang ausrichten, auch wenn die direkten Nachbarn das nicht haben.
Gibt der Bebauungsplan nicht die FIrstrichtung vor? also ich bin bislang davon ausgegangen dass das unzulässig ist. Gibt es denn eine sinnvolle Anordnung von Haus und (Doppel-)Garage bei Einhaltung der Firstrichtung?

Gibt es in eine Richtung Aussicht, die genutzt werden soll?
Ja, die West-Richtung bietet einen schönen Ausblick über das Weserbergland. allerdings eher vom oberen Ende des Grundstücks (bzw. vom OG aus), da die Hausreihe gegenüber den blick ein wenig versperrt.
grobplanung-haus-und-garage-vor-grundstueckskauf-418969-2.jpg
 
11ant

11ant

Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?
Nein, kann ich nicht: erstens wegen der Widersprüchlichkeit, II sagt Dachaufbauten nicht zulässig, III 2.1 sagt Dachaufbauten bergseitig bis zu einem Drittel der Trauflänge; zweitens weil ich das Flurstück im Bebauungsplan nicht eindeutig zuordnen kann, dort aber kaum Firstrichtungsvorgaben sehe - aus der vorgenannten Einschränkung von talseitig jein und bergseitig anteilig könnte man eine solche eventuell ableiten.
 
E

Escroda

Kann jemand in Abhängigkeit des B-Plans einschätzen ob das hier zulässig wäre?
Ja. Das Foto zeigt einen Zwerchgiebel, der weniger als die Hälfte des Gebäudes breit ist. Bergseits wäre er möglich, talseits nicht.
Beim Dach wäre ein schönes Verhältnis aus Dachneigung und Kniestockhöhe wünschenswert, sodass das OG möglichst gut genutzt werden kann.
Kein Problem mit zwei erlaubten Vollgeschossen und 6m Traufhöhe.
Wohn-UG bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Keller hangseitig freisteht??
Ja, aber das gibt IMHO der Höhenunterschied des Grundstücks nicht her.
Gibt der Bebauungsplan nicht die FIrstrichtung vor?
Ja. Kaum zu erkennen, weil die Höhenlinie genau über der Firstlinie liegt.
ich bin bislang davon ausgegangen dass das unzulässig ist.
d'accord
II sagt Dachaufbauten nicht zulässig
Das waren die Festsetzungen des Ursprungsplanes von 1978.
III 2.1 sagt Dachaufbauten bergseitig bis zu einem Drittel der Trauflänge
Das war die mittlerweile ebenso obsolete Festsetzung der ersten Änderung.
Außerdem sind das Auszüge aus der Begründung. Rechtverbindlich sind die Festsetzungen auf der Bebauungsplan-Urkunde der zweiten Änderung (4_b_plan_9_11b_2ae_noerdlich_der_allenbergstrasse_2ae_planzeichnung_sp.jpg).
weil ich das Flurstück im Bebauungsplan nicht eindeutig zuordnen kann
BPlan.png

ich habe euch den Bebauungsplan inkl. aller Revisionen angehängt
Leider nicht. Die Vermengung von Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründungen unterschiedlicher Fassungen verwirrt mehr, als es hilft. Die erste Änderung ist anscheinend vollständig überplant und daher bedeutungslos.
 
G

gni.w777

Ja. Das Foto zeigt einen Zwerchgiebel, der weniger als die Hälfte des Gebäudes breit ist. Bergseits wäre er möglich, talseits nicht.
In der Nachbarschaft gibt es ein paar Häuser die auch Talseits irgendwelche Aufbauten zu haben scheinen. Das würde ich mir mal vor Ort ansehen. ggf. gibt es ja noch eine Restchance, wenn einer der Nachbarn das schon hat?

Kein Problem mit zwei erlaubten Vollgeschossen und 6m Traufhöhe.
Wobei meinem Verständnis nach hier die Traufhöhe definiert wird als Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut - Nicht Höhe Regenrinne.

Ich habe mal ein bisschen rumgezeichnet und geschaut was hier gehen könnte. Was haltet ihr von diesem Vorschlag?
Auf der einen Seite fänd ich die Terrasse in Süd-West-Richtung schön wegen der Aussicht und der Abendsonne. Auf der anderen Seite wäre das zur Straße hin und wäre ggf. gut einsehbar -> Daher die Hecke rundherum. Garage mit Bereich für Mülltonen und Gartengeräte. Ggf. Ließe sich hier auch eine Tür ins Haus realisieren. was meint ihr?
grobplanung-haus-und-garage-vor-grundstueckskauf-419405-1.png
grobplanung-haus-und-garage-vor-grundstueckskauf-419405-2.png
 
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