Grundriss 175qm Satteldach ohne Keller

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K a t j a

K a t j a

Ich sehe es zwar auch so, dass die Gemeinde mit dem Extra Plan für MI3 und sämtlichen anderen Sonderregelungen drumrum einen riesen Haufen Quark zusammen gerührt hat, aber ich sehe nicht, dass das so ohne weiteres angreifbar wäre. So was ist meist historisch gewachsen. Auch wir haben für unser Grundstück einen gesonderten Bebauungsplan, weil wir damals als erste im Außengebiet bauen durften. Mittlerweile kamen nach und nach die Nachbarn dazu bis endlich die Gemeinde eine Ergänzungssatzung für die ganze Straße geschrieben hat. Die Einzelentscheidungen sind aber weiterhin so geblieben. Die Abweichungen sind meist marginal, was ich hier auch bisher so erkennen kann. Die Stadt Lorsch macht aber an mehreren Stellen im Plan ganz deutlich, dass für die Nibelungenstraße eine Baulinie gilt und Rücksprünge nicht erlaubt sind. Leider definiert sie die Rücksprünge nicht - was imho der einzige Angriffspunkt wäre.

Die Frage ist, ob eine irgend geartete Alternativbauweise einen Rechtsstreit rechtfertigt. Ich sehe hier einen eher schlichten giebelständigen Baukörper von um die 9m x 12m. Rechts ein Carport und Stellplatz planlinks. Auf die Schnelle skizziert ohne Anspruch auf Originalität:

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S

s_mhofma

Ich sehe es zwar auch so, dass die Gemeinde mit dem Extra Plan für MI3 und sämtlichen anderen Sonderregelungen drumrum einen riesen Haufen Quark zusammen gerührt hat, aber ich sehe nicht, dass das so ohne weiteres angreifbar wäre. So was ist meist historisch gewachsen. Auch wir haben für unser Grundstück einen gesonderten Bebauungsplan, weil wir damals als erste im Außengebiet bauen durften. Mittlerweile kamen nach und nach die Nachbarn dazu bis endlich die Gemeinde eine Ergänzungssatzung für die ganze Straße geschrieben hat. Die Einzelentscheidungen sind aber weiterhin so geblieben. Die Abweichungen sind meist marginal, was ich hier auch bisher so erkennen kann. Die Stadt Lorsch macht aber an mehreren Stellen im Plan ganz deutlich, dass für die Nibelungenstraße eine Baulinie gilt und Rücksprünge nicht erlaubt sind. Leider definiert sie die Rücksprünge nicht - was imho der einzige Angriffspunkt wäre.

Die Frage ist, ob eine irgend geartete Alternativbauweise einen Rechtsstreit rechtfertigt. Ich sehe hier einen eher schlichten giebelständigen Baukörper von um die 9m x 12m. Rechts ein Carport und Stellplatz planlinks. Auf die Schnelle skizziert ohne Anspruch auf Originalität:

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Oh wow! Vielen Dank für die Zeit und Mühe. Das werden wir hier mal durchgehen.

Rechtsstreit kommt für uns nicht in Frage. Bei der jetzigen Zinssituation haben wir leider nicht die Zeit für einen Rechtsstreit.
Wie gesagt, momentan fragen wir uns eher ob es handfeste Gründe gibt dem Architekten zu kündigen?
 
C

Costruttrice

darf man hinter der blauen Linie nichts „bauen“? Auch keinen Schuppen oder bspw einen Pool der klein ist und daher keiner Baugenehmigung bedarf.
Pool zählt als „Nebenanlage“. Deshalb musst du schauen, ob und falls ja, was zu „Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ im Bebauungsplan steht.
Unser Pool ist auch außerhalb der Baulinie, aber in unserem Bebauungsplan steht explizit, dass Nebenanlagen (außer Garagen und Carports) auch außerhalb zulässig sind.
 
K a t j a

K a t j a

Nunja, man könnte argumentieren, dass die Garage im Entwurf nicht genehmigungsfähig ist. Das ist schon ein ziemlicher Schnitzer. Wenn Ihr da drauf pocht, dass ein Versetzen bei diesem Grundriss inakzeptabel ist und ordentlich drauf haut, könnte ich mir schon vorstellen, dass man sich auf einen "Leergeld"-Betrag einigt und hier raus kommt. Andererseits hat der Architekt wie jeder Marktteilnehmer ein Recht auf Nachbesserung. Vielleicht hilft dann auch noch eher das Argument der Entfernung vom Bauplatz und der erhebliche Vertrauensverlust. Wenn es hart auf hart kommt, kann man auch noch mit Veröffentlichung der "Schande" drohen. Tja, aber ohne Verluste wird es wohl nicht ablaufen.
Was genau habt Ihr unterschrieben?
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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