Das eine ist die technische Lösung, das andere die rechtliche Zulässigkeit. Nicht alles, was technisch funktioniert, ist rechtlich zulässig, das muss man definitiv unterscheiden.
Im Bebauungsplan sollte es eine Angabe zur Veränderung der Geländeoberfläche geben, idR sind das +/-50cm oder auch +/-1m.
Alles was über diese spezifische Vorgabe hinaus geht und/oder partiell begrenzt ist, muss man sich im Detail ansehen und ggflls. speziell beantragen, vor allem in Grenznähe.
Das sind auch keine Bagatellen. Wir haben letztes Jahr ein BV (ganz normales Einfamilienhaus) betreut, wo die ursprüngliche Anfüllung zu hoch und in dieser Form auch nicht im Bauantrag dargestellt war. Also erst mal Baustopp, dann wurde neu aufgemessen, die Anfüllung partiell zurückgebaut, Lage vom Haus geändert, Bauantrag geändert und neu gestellt, Vermessungsleistungen hatten sich bis dahin verdreifacht - da sind 8 Wochen weg, ohne dass man am Bau weiterkommt. Von den Mehrkosten kann man in der Hauptsaison mit 4 Personen bequem in den Urlaub fliegen - solche Kosten haben die allermeisten Bauherren nicht eingeplant und zu dem Zeitpunkt hat man idR noch nicht mal mit dem Bau angefangen, sondern allenfalls den Mutterboden abgeschoben.
MfG
Dirk Grafe