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Selten ist das Konstrukt nicht.Je länger ich darüber nachdenke, desto seltsamer erscheint mir dieses Konstrukt.
Um es auf den Punkt zu bringen: wenn Du das Grundstück willst, dann nur mit dieser Grunddienstbarkeit. Ansonsten muss es jmd anders kaufen.
Was Dich interessiert, hier ein Auszug aus immoportal:
Welche Pflichten entstehen durch das Wegerecht?
Mit einem Wegerecht sind verschiedene Rechte und Pflichten verbunden. So darf der Eigentümer des dienenden Grundstücks den Nachbar nicht in der vereinbarten Nutzung des Weges einschränken oder den Weg versperren.
Der Rechteinhaber des herrschenden Grundstücks wiederum ist dazu verpflichtet, den Weg möglichst schonend zu nutzen und alle an das Wegerecht geknüpften Auflagen einzuhalten. Das Fahrtrecht erlaubt dem Wegerechtsinhaber zum Beispiel nicht, sein Auto auf der Zuwegung zu parken. Er darf auch nicht das fremde Eigentum auf dem dienenden Grundstück beeinträchtigen oder beschädigen. Ist für das Wegerecht ein Nutzungsentgelt vereinbart, muss der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die jeweiligen Zahlungen leisten.
Wer zahlt die Instandhaltung beim Wegerecht?
Schnee räumen im Winter oder das Zurückschneiden von Büschen und Bäumen für einen besseren Durchgang – mit dem Wegerecht sind auch Kosten verbunden, die für die Instandhaltung der Zuwegung entstehen. In der Regel trägt derjenige, der das Wegerecht nutzt, also der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, die Kosten für die Instandhaltung und Räumung. Es sind aber auch andere Vereinbarungen bezüglich der Instandhaltung des Weges möglich. Diese sollten auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.