H
Heidegeist
Hallo zusammen,
wir checken gerade einige Klauseln im Notarvertragsentwurf zum Kauf eines Baugrundstückes der Kommune und fragen uns welche Klausel für uns "vorteilhafter" wäre:
1.
"Ansprüche und Rechte der Käufer wegen eines Sachmangels des Grundstückes werden ausgeschlossen, es sei denn, die Verkäuferin handelt vorsätzlich".
oder lieber
2.
„Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder die eines Erfüllungsgehilfen gleich.“
Der Notar meinte, beides wäre möglich. Der 1. Satz sollte rechtlich genügen, da es sich um ein komplett neues Ackergrundstück handelt für das es einen bebauungsplan gibt.o_O
Falls 1. doch nicht 100% rechtskonform sein sollte, wäre das doch im Schadensfall ein Vorteil für uns Käufer oder?
Kann das jemand beurteilen?
Vielen Dank im Voraus:)
wir checken gerade einige Klauseln im Notarvertragsentwurf zum Kauf eines Baugrundstückes der Kommune und fragen uns welche Klausel für uns "vorteilhafter" wäre:
1.
"Ansprüche und Rechte der Käufer wegen eines Sachmangels des Grundstückes werden ausgeschlossen, es sei denn, die Verkäuferin handelt vorsätzlich".
oder lieber
2.
„Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder die eines Erfüllungsgehilfen gleich.“
Der Notar meinte, beides wäre möglich. Der 1. Satz sollte rechtlich genügen, da es sich um ein komplett neues Ackergrundstück handelt für das es einen bebauungsplan gibt.o_O
Falls 1. doch nicht 100% rechtskonform sein sollte, wäre das doch im Schadensfall ein Vorteil für uns Käufer oder?
Kann das jemand beurteilen?
Vielen Dank im Voraus:)