U
ucsg1234
Liebe Mitglieder vom Hausbau Forum,
es geht um die maximal erlaubte Höhe des Kniestock welcher als realistisch zu betrachten ist.
Wir sind mit dem B Plan zu unterschiedlichen Anbietern von fertig Häusern aber auch zu einem Architekten gegangen, welcher für eine weitere Firma Massivhäuser verkauft. Jeder hat uns auf grund der Vorliegenden Infos unterschiedliche Höhen genannt. Ich meine die tatsächliche Höhe nach dem Bau, innen gemessen. Also wenn ich in das fertige Haus gehe und den Zollstock an die Wand halte.
Anbei die Eckdaten und Auszüge aus dem B Plan:
I Grundflächenzahl 0,3
o Geschossflächenzahl 0,3
SD 30-45 grad
SHüS2: 0,5 m
FHüS2: 9m
Ich würde mich über eine weitere EInschätzung freuen und bin gepannt, vielleicht gibt es ja eine logische Erklärung warum manche sagen, 90cm (Massivhaus Anbieter) und 1,20m Fertighaus anbieter. Liegt es an der Bauweise oder an der unerfahrenheit der Vertriebler?
Hier noch ein paar mehr Infos aus dem B Plan:
0.1 DÄCHER
10.1.1 Im Plangebiet sind je nach Kennzeichnung in der Planzeichnung Satteldächer (SD), Pultdächer (PD) oder Flachdächer
(FD) zulässig. Satteldächer dürfen abgewalmt werden (Vollwalm, Krüppelwalmdach, Pyramidendach).
10.1.2 Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Dächer mit roten bis rot-braunen, grauen oder anthrazitfarbenen
Ton- oder Betonpfannendeckungen auszuführen. Dachdeckungen dürfen keine reflektierenden Oberflächen besitzen. Begrünte
Dächer sind ebenfalls zulässig. Auf Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten sowie in den Gebieten WA(S) und in der Fläche
für Gemeinbedarf (KiTa) sind begrünte Dächer festgesetzt, sofern die Dachneigung geringer als 20 Grad ist. Auf Gebäuden mit
mehr als 2 Wohneinheiten dürfen Vollgeschosse zu max. 25 % von Terrassen und begrünten Flachdächern überdeckt werden.
10.1.3 Dächer von Nebenanlagen und Garagen dürfen abweichend von den Punkten 10.1.1-10.1.2 Sattel- und Pultdächer mit
Dachneigungen von 0 bis 45 Grad besitzen. Dächer von Nebenanlagen mit Grundflächen von mehr als 6 m² und von Garagen
sind zu begrünen.
10.1.4 Die Breite von Dachgauben, Dachloggien und Dachfenstern darf je Seite max. 33 % der Traufbreite messen. Sie
müssen in der Dachneigung gemessen mindestens 1 m Abstand vom First und mind. 2 m von Ortgängen einhalten.
10.1.5 Im gesamten Plangebiet sind flächige, in der Dachneigung angeordnete, nicht reflektierende solaranlagen (Solarthermie
und Photovoltaik) zulässig. Sie dürfen max. 70 % einer Dachfläche überdecken und müssen gegenüber Traufen, Ortgängen und
Firsten mindestens einen Abstand von 1 m - gemessen in der Dachneigung - einhalten.
10.2 FASSADEN / WÄNDE / NEBENANLAGEN / GARAGEN
10.2.1 Die Fassaden der Hauptbaukörper im Plangebiet sind mit Ziegel, Backsteinen, Putz oder anderen Materialien in
hellroten, roten bis rotbraunen Farbtönen zu gestalten.
10.2.2 Für maximal 30 % der jeweiligen Fassadenfläche eines Hauptbaukörpers sowie für Nebenanlagen, Sichtschutzwände
und Garagen- und Carportaußenwände sind zusätzlich Oberflächen anderer Materialien mit den Farben Rot, Rotbraun und
Biege sowie in Dunkelweiß und Grau zulässig.
10.2.3 Garagen und Carports sind in mind. 3 m Abstand von Straßengrenzen zu errichten
es geht um die maximal erlaubte Höhe des Kniestock welcher als realistisch zu betrachten ist.
Wir sind mit dem B Plan zu unterschiedlichen Anbietern von fertig Häusern aber auch zu einem Architekten gegangen, welcher für eine weitere Firma Massivhäuser verkauft. Jeder hat uns auf grund der Vorliegenden Infos unterschiedliche Höhen genannt. Ich meine die tatsächliche Höhe nach dem Bau, innen gemessen. Also wenn ich in das fertige Haus gehe und den Zollstock an die Wand halte.
Anbei die Eckdaten und Auszüge aus dem B Plan:
I Grundflächenzahl 0,3
o Geschossflächenzahl 0,3
SD 30-45 grad
SHüS2: 0,5 m
FHüS2: 9m
Ich würde mich über eine weitere EInschätzung freuen und bin gepannt, vielleicht gibt es ja eine logische Erklärung warum manche sagen, 90cm (Massivhaus Anbieter) und 1,20m Fertighaus anbieter. Liegt es an der Bauweise oder an der unerfahrenheit der Vertriebler?
Hier noch ein paar mehr Infos aus dem B Plan:
0.1 DÄCHER
10.1.1 Im Plangebiet sind je nach Kennzeichnung in der Planzeichnung Satteldächer (SD), Pultdächer (PD) oder Flachdächer
(FD) zulässig. Satteldächer dürfen abgewalmt werden (Vollwalm, Krüppelwalmdach, Pyramidendach).
10.1.2 Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Dächer mit roten bis rot-braunen, grauen oder anthrazitfarbenen
Ton- oder Betonpfannendeckungen auszuführen. Dachdeckungen dürfen keine reflektierenden Oberflächen besitzen. Begrünte
Dächer sind ebenfalls zulässig. Auf Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten sowie in den Gebieten WA(S) und in der Fläche
für Gemeinbedarf (KiTa) sind begrünte Dächer festgesetzt, sofern die Dachneigung geringer als 20 Grad ist. Auf Gebäuden mit
mehr als 2 Wohneinheiten dürfen Vollgeschosse zu max. 25 % von Terrassen und begrünten Flachdächern überdeckt werden.
10.1.3 Dächer von Nebenanlagen und Garagen dürfen abweichend von den Punkten 10.1.1-10.1.2 Sattel- und Pultdächer mit
Dachneigungen von 0 bis 45 Grad besitzen. Dächer von Nebenanlagen mit Grundflächen von mehr als 6 m² und von Garagen
sind zu begrünen.
10.1.4 Die Breite von Dachgauben, Dachloggien und Dachfenstern darf je Seite max. 33 % der Traufbreite messen. Sie
müssen in der Dachneigung gemessen mindestens 1 m Abstand vom First und mind. 2 m von Ortgängen einhalten.
10.1.5 Im gesamten Plangebiet sind flächige, in der Dachneigung angeordnete, nicht reflektierende solaranlagen (Solarthermie
und Photovoltaik) zulässig. Sie dürfen max. 70 % einer Dachfläche überdecken und müssen gegenüber Traufen, Ortgängen und
Firsten mindestens einen Abstand von 1 m - gemessen in der Dachneigung - einhalten.
10.2 FASSADEN / WÄNDE / NEBENANLAGEN / GARAGEN
10.2.1 Die Fassaden der Hauptbaukörper im Plangebiet sind mit Ziegel, Backsteinen, Putz oder anderen Materialien in
hellroten, roten bis rotbraunen Farbtönen zu gestalten.
10.2.2 Für maximal 30 % der jeweiligen Fassadenfläche eines Hauptbaukörpers sowie für Nebenanlagen, Sichtschutzwände
und Garagen- und Carportaußenwände sind zusätzlich Oberflächen anderer Materialien mit den Farben Rot, Rotbraun und
Biege sowie in Dunkelweiß und Grau zulässig.
10.2.3 Garagen und Carports sind in mind. 3 m Abstand von Straßengrenzen zu errichten