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MiKoRLPWinch
Hallo zusammen,
wir wollen ein Haus in RLP bauen, im Werkvertrag steht folgendes:
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Hauses die Bauzeit überschritten hat (zur Info: 12 Monate zzgl Schlechtwetter) und in Verzug ist. Vor der Kündigung ist dem auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Diese beträgt wenigstens 4 Wochen. Auf die Möglichkeit der Kündigung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ist hinzuweisen.
OK - verstanden.
Aber
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Kündigung durch das Verhalten des Auftragnehmers veranlasst oder gerechtfertigt ist, ist bder Auftragnehmer an den Pauschalpreis nicht mehr gebunden. Er kann seine Leistungen nach seinen Listenpreisen abrechnen. Davon unbeschadet kann der Auftragnehmer im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber oder im Falle des Rücktritts vom Vertrage ohne Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 5% des vereinbarten Bruttowerklohnes einschl. kostenfplichtiger Sonderwünsche geltend machen. Anspruch auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Bedeutet das, auch wenn ich als Auftraggeber den Vertrag kündige aus o.g. Gründen (z.B. Nichteinhaltung der Bauzeit, fruchtlose Nachfristsetzung), dass auch dann der Auftragnehmer diese Bearbeitungsgebühr erheben darf?
Oder nur dann, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist?
Das Wort "unbeschadet" verunsichert mich hier.
Merci euch vielmols im Voraus.
wir wollen ein Haus in RLP bauen, im Werkvertrag steht folgendes:
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Hauses die Bauzeit überschritten hat (zur Info: 12 Monate zzgl Schlechtwetter) und in Verzug ist. Vor der Kündigung ist dem auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Diese beträgt wenigstens 4 Wochen. Auf die Möglichkeit der Kündigung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ist hinzuweisen.
OK - verstanden.
Aber
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Kündigung durch das Verhalten des Auftragnehmers veranlasst oder gerechtfertigt ist, ist bder Auftragnehmer an den Pauschalpreis nicht mehr gebunden. Er kann seine Leistungen nach seinen Listenpreisen abrechnen. Davon unbeschadet kann der Auftragnehmer im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber oder im Falle des Rücktritts vom Vertrage ohne Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 5% des vereinbarten Bruttowerklohnes einschl. kostenfplichtiger Sonderwünsche geltend machen. Anspruch auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Bedeutet das, auch wenn ich als Auftraggeber den Vertrag kündige aus o.g. Gründen (z.B. Nichteinhaltung der Bauzeit, fruchtlose Nachfristsetzung), dass auch dann der Auftragnehmer diese Bearbeitungsgebühr erheben darf?
Oder nur dann, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist?
Das Wort "unbeschadet" verunsichert mich hier.
Merci euch vielmols im Voraus.