Wie hoch dürfte denn der Zaun maximal sein??? Zum einen gilt für die Mauer die Landesbauordnung (verfahrensfrei: Max. 2m hoch) und zum anderen das Nachbarschaftsgesetzt für die Einfriedung welche Max. 1,8m wenn nicht anders geregelt, aussagt.
Ohne Bebauungsplan würde ich dann argumentieren:
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Einfriedung darf in den Abstandsflächen bis zu 2 m Hoch sein, § 6 Abs. 8 Nr. 3 Thüringer-Bauordnung:
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
1.
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt,
2.
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und
3.
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
Nicht auf § Thüringer-Bauordnung abstellen. Zudem gibt es dort eine Grenze für Aufschüttungen für ngenehmigugnsfreie Anlagen von 30 bzw. 300 m2, § 60 Nr. 9 Thüringer-Bauordnung
Der Zaun on top sollte stabil sein, denn:
** Umwehrung, § 38 IV TürBauO:
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1.
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m eine Mindesthöhe von 0,90 m,
Zum Nachbarrecht.
** § 46 Thüringer-Nachbarrechtsgesetz -
Grundsatz
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
** § 39 Thüringer-Nachbarrechtsgesetz Einfriedungspflicht
(2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung.
Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.
Da es hier eher um ein Einfriedungs
recht als um die Einfriedungs
Pflicht geht, ist § 39 Thüringer-Nachbarrechtsgesetz m.E. nicht einschlägig; bei Landwirtschaft aber noch die Abstandspflicht nach § 43 Thüringer-Nachbarrechtsgesetz beachten!
Die Angabe 1,8 m gemäß #1 scheint mir aber fehlerhaft.
Kurzum:
Insgesamt unter 2 m bleiben mit stabiler Brüstung.
Und mit dem Nachbarn mal das Vorhaben bequatschen...