@Elina: Vollkommen richtig deine Aussage! Da wir aufgeschüttet haben, sind wir in diesem Fall in der Pflicht eine Stützmauer zu errichten. (§9 NRG BW)
@ypg: In unserem Bebauungsplan werden lediglich Grenzen zu "Erschließungsanlagen" definiert. D.h. in unserem Fall zum Nachbargrundstück tritt nun das Nachbarrechtsgesetz (Baden Württemberg) und die Landesbauordnung BW in Kraft.
Hier wird das Thema Stützmauer aufgeführt und wenn ich es richtig verstanden habe, dann darf ich eine Stützmauer direkt auf der Grenze errichten (da Nachbargrundstück nicht landwirtschaftlich genutzt) und mit meinen geplanten 80cm Höhe und 26m Länge liege ich weit unter der maximalen Höhe von 2,5m einer Stützmauer, bzw. unter der Wandfläche weniger als 25m². (z,B. §10 NRG, §6 Landesbauordnung)
Das Bauvorhaben unterliegt auch keinem Genehmigungsverfahren, wenn die Stützmauerhöhe weniger als 2m hoch ist (Anhang Landesbauordnung, Abschnitt 7 c)
Bitte korrigiert mich, sollte ich hier was falsch verstanden haben.
Danke an alle für die bisherigen Beiträge zu diesem Thema.