Photovoltaik-Anlagen & Speichersysteme *Sammelthread*

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Elina

Elina

Das mit den 20 Jahren Lebensdauer halte ich für irreführend. Mein Elektrowagen hat einen Li-Ionenakku, der zwar lange Leben mag, aber die Kapazität des Akkus sinkt mit der Zeit. Bei 75% wird er aber kostenlos ausgetauscht. Bei anderen Besitzern dieses Modells war das nach ca. 4 bis 5 Jahren der Fall.
Wird der Speicher des Anbieters, der 20 Jahre garantiert auch regelmäßig kostenlos ausgetauscht? Oder wird nur die Lebensdauer garantiert, nicht aber die Speicherkapazität?

Bei der Rechenentscheidung sollte man auch die Speicherverluste mit einrechnen. Etwa 20-30% des umgesetzten Stroms gehen bei Nutzung eines Speichers verloren. Das sind Angaben, die von Nutzern stammen, welche sich in einschlägigen Foren darüber beschweren, daß der Speicher (hier zum Beispiel: Nedap Power Router) nicht die erhofften Ergebnisse bringt. Sowas steht natürlich nicht im Werbeprospekt.
Daher sollte man sich vorher genau informieren, damit es nachher keine böse Überraschung gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Bauexperte

Hallo,

,
jeder kann sich die Dinger offenbar heute einfach relativ ungeschützt in den Keller packen.
Soweit ich weiß, stehen die Akkus der Anlagen, welche wir bis dato verkauft haben, gerade nicht im, sondern vorm Haus.

Da hier ja so munter diskutiert wird, ich möchte jedem empfehlen, sich von einem Fachmann - einem ausgewiesenen Experten in Sachen Photovoltaik und Akkus - beraten zu lassen. Das dauert nach meiner Erfahrung gute 2-3 Stunden und da ein solches Gespräch sehr technisch betrachtet ist, ist es mit einem Gespräch auch nicht getan. Internethalbwissen ist - gerade bei "neuerer" Technik - ein imho gefährliches Terrain und aber ebenso Auffangbecken für "Möchtegernexperten", welche von sich auf andere schließen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt bearbeitet:
Häuslebau3r

Häuslebau3r

Heute Abend gehts bei uns auf einen weiteren Vortrag eines Bauunternehmens. Waren letzte Woche schon wegen einem anderen Thema und heute heißt es „Energieeffizientes Bauen“.
Bin gespannt ob auch evtl. Speichersysteme wie Akkus zur Sprache kommen usw.
Gruß Andi
 
W

Wastl

Hat jemand Erfahrungen mit Speichersystem / Finanzamt und "nicht Kleinunternehmer"?
Konkret: Bei meiner jetzigen Photovoltaik-Anlage speise ich den Überschuss ins Netz ein und konsumiere um die 20-25% als Eigenverbrauch.
Das blöde dabei: Vor 3 Jahren als ich die Anlage angeschafft habe waren die Regelungen zur Versteuerung des Eigenverbrauchs noch etwas lockerer / unklarer. Deshalb habe ich mich für das "Nicht Kleinunternehmer" entschieden.
Nach meinem Stand neu ist: Der Eigenverbrauch gilt als Verkauf an den Netzbetreiber (=19% Mehrwertsteuer abführen) + Eingenentnahme durch mich als Privatperson - sprich Zahlung von privat an Unternehmen - dadurch steigt der Gewinn des Unternehmens -> folglich höherer Steuerbetrag den das Unternehmen abführen muss. Der Witz dabei: Es sollte ein Verkaufs-/Einkaufspreis von 20 Cent angenommen werden. Damit lohnt sich die Vorsteuer / Abschreibungssache nicht mehr.
Nun die konkrete Frage: Wie ist das denn bei Speicheranlagen? Gilt das dort auch als Verkauf-/Einkauf oder wird das anders behandelt?
 
N

nordanney

Aus meiner Laiensicht gilt es wie beim sofortigen Eigenverbrauch. Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen und Privatentnahme in der E/Ü-Rechnung verbuchen = höherer Gewinn und höhere Steuern. Grundlage ist allerdings nicht pauschal 20 Cent. Es gibt eine aktuelle Vorgabe, dass der Preis des Versorgers zugrunde gelegt werden muss.

Grob gerechnet: Produktionskosten + Umsatzsteueranteil (ca. 4 Cent) + Steuern auf Gewinn (kann nicht so viel sein) = Preis für den selbst produzierten Strom.
 
W

Wastl

ich hab was im Netz gefunden:
Interessant - die Speicher sind wohl von der Umsatzsteuer und damit auch von der Eigenentnahme ausgeschlossen:

Umsatzsteuer für privaten Photovoltaik-Eigenverbrauch

Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich ein Schreiben veröffentlicht, in dem die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern geregelt ist.

Das Bundesfinanzministerium hat ein lange erwartetes Schreiben herausgegeben. Darin wird die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern geregelt.

Relevant ist die Information für Anlagenbetreiber, die sich umsatzsteuerpflichtig erklären, um die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Das lohnt sich in den meisten Fällen und wird deshalb häufig praktiziert. Die Photovoltaik-Anlage wird damit steuerlich zum Unternehmen und privat verbrauchter Solarstrom muss versteuert werden.

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) klare Aussagen nur für Anlagen gemacht, die zwischen 2009 und März 2012 in Betrieb gingen. Diese Anlagen erhalten eine Vergütung für den Eigenverbrauch und steuerlich soll dieser Strom fiktiv ins Netz gespeist und gleichzeitig vom Netzbetreiber zurückgeliefert werden. (siehe dazu Erläuterung im Merkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft)

Diese Vorgehensweise soll laut dem neuesten BMF-Schreiben für Anlagen unter dem April 2012 in Kraft getretenem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht mehr gelten, weil es die Eigenverbrauchsvergütung für diese Anlagen nicht mehr gibt. Stattdessen wird privat verbrauchter Strom als „unentgeltliche Wertabgabe“ erfasst. Bemessungsgrundlage dafür ist der Einkaufspreis für Strom aus dem Netz einschließlich Grundgebühr.

Rechenbeispiel:

Der Anlagenbetreiber bezieht Strom zum Nettopreis von 22 Cent (ohne Umsatzsteuer) und zahlt monatlich 5 Euro netto Grundgebühr. Er bezieht 3.000 Kilowattstunden (kWh) Strom aus dem Netz und verbraucht 1.000 kWh Solarstrom selbst. Der gesamte Stromverbrauch ist also 4.000 kWh. Die bezogene Kilowattstunde kostet damit 22 Cent plus (5 Euro x 12 Monate / 4.000 kWh =) 1,5 Cent = 23,5 Cent (netto). Für den selbst verbrauchten Solarstrom zahlt er demnach 1.000 kWh x 0,235 Euro x 0,19 (Steuersatz) = 44,65 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt*.

Das BMF-Schreiben gibt auch einen Hinweis zu Batteriespeichern. Falls die Batterie umsatzsteuerlich als „eigenes Zuordnungsobjekt“ zu betrachten ist, entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Speicher nur dem privaten Stromverbrauch dient. Das kann beispielsweise bei nachgerüsteten Batteriespeichern der Fall sein. Ist die Batterie dagegen Bestandteil einer neu installierten Anlage, dürfte der Vorsteuerabzug gelingen. (Thomas Seltmann)

*) Hinweis: In einer früheren Version dieses Beitrags wurde die Grundgebühr nur auf den Stromeinkauf bezogen. Korrekt ist nach Auskunft des BMF aber die hier dargestellte korrigierte Rechnung. Siehe dazu auch denergänzenden Beitrag zum Thema vom 29.10.2014.


Quelle: Photovoltaik-Magazine
 
Zuletzt aktualisiert 30.11.2024
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