f-pNo
Hallo Dirk,Vermutlich wird's sogar ganz übel, weil er für die (teilw.) Auffüllung des Restgeländes ebenfalls eine Baulast von Dir braucht oder aber Abtragen resp. in Richtung der Grenze Abböschen und ggflls. die Abböschung seinerseits 3m vor (!) der Grenze auf der maximal zulässigen Höhe enden muss.
gilt der Teil mit dem Abstand generell?
Bei uns ist es genau anders herum. Unser gewachsenes Gelände wurde vom Nachbarn abgegraben und er hat seine Stützmauer falsch gesetzt (direkt auf die Grenze), womit auf unseren Grundstück eine Höhe von 1 - 1,30 m abgelöscht wurde. Wir haben nach langen und erfolglosen Hin und Her dies für uns (zähneknirschend) akzeptiert (nichts schriftliches). Wir hoffen darauf, dass die vom Nachbarn selbst gezimmerte Mauer dem Druck des Hanges irgendwann nicht mehr Stand hält (hat sich schon im 1. Jahr um 3-5 cm geneigt) und dann die Sache nochmals angegangen werden kann.
Für mich wäre es jetzt rein informativ interessant:
Müsste unser Nachbar - wenn er es rechtlich sauber arbeiten will - von unserem Grundstück weg 3 m einhalten und erst ab diesem Punkt abböschen? So würde ich zumindest den zitierten Teil interpretieren. (dann dürfte der Nachbar nämlich mit der Stützmauer an seinem Haus ansetzen )
Allerdings würden wir darauf sowieso nicht bestehen. Sind ja schon glücklich, wenn wir unser "Restgrundstück" wieder vollständig wird.
Gibt es hier eigentlich eine Verjährung?