kaho674
Hallo,
hat hier jemand Recht studiert? Folgendes Problem:
Wir haben zu drei Seiten unseres Grundstückes landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei diesen gilt das sogenannte Schwengelrecht bzw. ein größere Abstand zur Grenze:
"Eine Einfriedung muß *** der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks des Nachbarn betreten und befahren werden."
Wir haben vor dem Bau das Grundstück *** einem Vermessungsbüro vermessen und die Steine setzen lassen. Dies ist nicht ganz billig.
Nun haben wir immer wieder das Problem, dass der eine Bauer den Grenzstein *** seinem Pflug umpflügt und auch gleich fast 1m unseren Landes auf der ganzen Länge ***. Solange wir noch bauen, ist uns die Pflügerei egal, aber den Grenzstein so zu gefährden, finden wir blöd. Wir haben ihn schon 2x darauf angesprochen, aber anscheinend zählt da jeder Getreidehalm.
Nun haben wir gedacht, dass wir beim Grenzstein jeweils einen Pfosten errichten, den wir anständig im Boden versenken und den er nicht mal eben umpflügen kann.
Wäre da jetzt ein Problem *** dem obigen Gesetz? Es handelt sich ja nicht um eine Einfriedung aber sicher ist der Sinn des Schwengelrechts da*** genauso ausgehebelt - zumindest auf der Ecke. Was würdet Ihr machen?
hat hier jemand Recht studiert? Folgendes Problem:
Wir haben zu drei Seiten unseres Grundstückes landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei diesen gilt das sogenannte Schwengelrecht bzw. ein größere Abstand zur Grenze:
"Eine Einfriedung muß *** der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks des Nachbarn betreten und befahren werden."
Wir haben vor dem Bau das Grundstück *** einem Vermessungsbüro vermessen und die Steine setzen lassen. Dies ist nicht ganz billig.
Nun haben wir immer wieder das Problem, dass der eine Bauer den Grenzstein *** seinem Pflug umpflügt und auch gleich fast 1m unseren Landes auf der ganzen Länge ***. Solange wir noch bauen, ist uns die Pflügerei egal, aber den Grenzstein so zu gefährden, finden wir blöd. Wir haben ihn schon 2x darauf angesprochen, aber anscheinend zählt da jeder Getreidehalm.
Nun haben wir gedacht, dass wir beim Grenzstein jeweils einen Pfosten errichten, den wir anständig im Boden versenken und den er nicht mal eben umpflügen kann.
Wäre da jetzt ein Problem *** dem obigen Gesetz? Es handelt sich ja nicht um eine Einfriedung aber sicher ist der Sinn des Schwengelrechts da*** genauso ausgehebelt - zumindest auf der Ecke. Was würdet Ihr machen?