H
HoPaMü
Wir wollen zeitnah einen Pool bauen und um diesen einen entsprechenden Sichtschutz. Unser Grundstück (in Bayern) liegt vorne an einer Straße, hinten dem Haus verläuft hinter unserem Gartenzaun eine ca. 7m breite Grünfläche mit anschließendem Weg für Spaziergänger (anschließend folgend weitere Grundstücke). Der Sichtschutz soll teilweise anstelle des Gartenzaun als Abgrenzung zur Grünfläche erfolgen.
Im Bebauungsplan besteht für unser Grundstück bzgl. Gartenzaun / Sichtschutz folgende Regelung:
"EINFRIEDUNGEN:
Art und Ausführung: Zu den Verkehrsflächen hin sind nur Holzzäune oder Metallzäune mit senkrechter Lattung zulässig.
Sockel: Unzulässig
Höhe: Ab Oberkante Gehweg bzw. Straße mind. 1,00 m und maximal 1,20m ".
Entsprechend dieser Regelung dürften wir meiner Meinung nach zur Straße hin, lediglich einen Zaun mit senkrechter Lattung mit einer Höhe von 1-1,2 m anlegen. Zur Grünfläche hin besteht hingegen keine Regelung. Hier könnte man problemlos einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutz aufstellen.
Nun meine Fragen:
Regelt die Passage EINFRIEDUNGEN des Bebauungsplan meinen Sachverhalt? Oder gibt es hierzu normalerweise eine weitere Passage?
Ist meine o.g. Rechtsauslegung korrekt?
Was gibt es ggf. zu beachten?
Mir ist klar, dass normalerweise der Kontakt zur Gemeinde bzgl. dieser Problematik am einfachsten wäre. Ich habe jedoch das Problem, dass die entsprechenden Gemeindevertreter vom Recht nicht soviel halten und eher den Grundsatz "Landrecht bricht Landesrecht" vertreten.
Vielen Dank im Voraus.
Im Bebauungsplan besteht für unser Grundstück bzgl. Gartenzaun / Sichtschutz folgende Regelung:
"EINFRIEDUNGEN:
Art und Ausführung: Zu den Verkehrsflächen hin sind nur Holzzäune oder Metallzäune mit senkrechter Lattung zulässig.
Sockel: Unzulässig
Höhe: Ab Oberkante Gehweg bzw. Straße mind. 1,00 m und maximal 1,20m ".
Entsprechend dieser Regelung dürften wir meiner Meinung nach zur Straße hin, lediglich einen Zaun mit senkrechter Lattung mit einer Höhe von 1-1,2 m anlegen. Zur Grünfläche hin besteht hingegen keine Regelung. Hier könnte man problemlos einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutz aufstellen.
Nun meine Fragen:
Regelt die Passage EINFRIEDUNGEN des Bebauungsplan meinen Sachverhalt? Oder gibt es hierzu normalerweise eine weitere Passage?
Ist meine o.g. Rechtsauslegung korrekt?
Was gibt es ggf. zu beachten?
Mir ist klar, dass normalerweise der Kontakt zur Gemeinde bzgl. dieser Problematik am einfachsten wäre. Ich habe jedoch das Problem, dass die entsprechenden Gemeindevertreter vom Recht nicht soviel halten und eher den Grundsatz "Landrecht bricht Landesrecht" vertreten.
Vielen Dank im Voraus.