Überbauung (Zaun,Garage) durch Nebengrundstück! Wie das regeln?

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D

DG

Gut, dann ist die Kernfrage, wie es zu diesem massiven (!) Überbau kommen konnte und ob dieser baurechtlich bereits abgefangen ist oder abgefangen werden kann; resp. auch soll.

Bleibt der Überbau bestehen, geht damit definitiv eine Wertminderung des Grundstücks der WEG (siehe Beitrag von @Otus11) einher, fraglich ist, wie man diese Wertminderung ggü. dem Bauträger durchsetzt. Möglich ist zB eine sog. Überbaurente, die einmalig oder jährlich der WEG gutgeschrieben werden würde, wenn nicht rückgebaut werden kann oder soll.

Unschön an der Geschichte finde ich die lange Dauer von 5 Jahren, normalerweise muss man bei solchen Sachen sofort widersprechen. Lösen kann man das grundsätzlich durch Baulast(en), eine Grundstücksteilung und/oder Rückbau.

MfG
Dirk Grafe
 
O

Otus11

Die Garagen vom Nachbar (Mehrfamilienhaus) stehen schon seit ca. 5 Jahre.
Auf unserem Grundstück stand bis vor 1 Jahr ein Einfamilienhaus.
Hallo,

dann liegt ein zivilrechtlich ein Überbau nach § 912 Baugesetzbuch vor, dem damals der vorherige Einfamilienhaus-Grundstückseigentümer hätte unverzüglich widersprechen müssen. Überbau greift aber nur ein, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim überbauenden Nachbarn gegeben war ("Grenze nicht geprüft" ist wohl als solch grob fahrlässiges Handeln zu bejahen).

Hat der überbaute vorherige Einfamilienhaus-Eigentümer dem Überbau nicht widersprochen, ist der Überbau fortan zu dulden (also nicht zu entfernen, weil das quasi verjährt ist). Als finanziellen Ausgleich für diese Duldungspflicht gibt es dann eine sog. "Geldrente" nach §§ 913, 914 Baugesetzbuch (welche aber nicht im Grundbuch eingetragen wird, § 914 II Baugesetzbuch).

Und wichtig:
Auch der Abkauf des überbauten Grundstücksteils durch den Nachbarn kann jederzeit verlangt werden, § 915 Baugesetzbuch. (ob jederzeit ggf. jetzt auch noch erfasst, ist aber eine Detailfrage, Stichwort Verjährung und ab wann, wohl erst ab kund getanen Abkaufsverlangen). Die Geldrente wird auf den Preis nicht angerechnet.

Wollte der Nachbar hingegen den Überbau, wusste er also was er tat, war es also kein "Unfall", dann besteht kein sekundärer Ausgleichanspruch auf Geldrente, sondern es wird primär die Entfernung geschuldet - dagegen spricht wiederum aber die lange Duldung durch den Voreigentümer.

Also, viele Fragen im Detail, deren nachträgliche Klärung schwierig werden dürfte.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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