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SucheHaus.1
Folgende Beschreibung im B- Plan: Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in der festgesetzten Bautiefe der überbaubaren Grundstücksfelder auch als Grenzbebauungen zulässig. Die Zulässigkeit als Grenzbebauung gilt auch ausserhalb der überbaubaren Grundstücksfelder. Ausserdem sind sie in den Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig.
Jetzt die Fragen:
Ist es demnach nur zulässig im Feld 1 oder auch übergreifend zulässig in Feld 1 und
Feld 2 einen Carport zu bauen? Gibt es hier im Forum Fachanwälte, die darauf eine verständliche Antwort geben könnten? Ich bedanke mich schon mal.
Jetzt die Fragen:
Ist es demnach nur zulässig im Feld 1 oder auch übergreifend zulässig in Feld 1 und
Feld 2 einen Carport zu bauen? Gibt es hier im Forum Fachanwälte, die darauf eine verständliche Antwort geben könnten? Ich bedanke mich schon mal.