Die Abstandsflächen in Bayern sind ein wenig speziell, da in der BayBO eine Experimentierklausel eingebaut wurde. Es ist also erstens zu prüfen, ob die Gemeinde generell von der BayBO abweichende Regelungen erlassen hat, wie z.B. Nürnberg das getan hat, und zweitens, ob der Bebauungsplan selber Regelungen zu Abständen trifft.
Ist beides nicht der Fall, kann das Schmalseitenprivileg bei einer Doppelhaushälfte an einer Wand <16m Länge angewandt werden.
Nun ist dein "Lageplan" nicht gerade aussagekräftig, da weder Abstandsflächen dargestellt sind, noch öffentliche Verkehrsflächen und auch die Grenzabstände unvollständig angegeben sind. Es liegt aber die Vermutung nahe, dass das Schmalseitenprivileg bereits für eine Traufseite benötigt wird, so dass die Giebelseite mit 1,0H zu berechnen ist. Dabei ist die anscheinend vorhandene Hanglage zu beachten. Es gilt die Höhe vom (mittleren) natürlichen Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, also nicht bei 6,35m, sondern ein gutes Stück höher in der Nähe der 1m-Linie. Da scheinen die 8,90m noch wohlwollend berechnet worden zu sein.