Hier vielleicht nochmal zur Erklärung, wann man keinen amtlichen Lageplan für einen Bauantrag benötigt:
§ 3 BauPrüfVO
(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn es beantragt wird oder
- 1.
es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
- 2.
die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
- 3.
auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
- 4.
eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht
Bedeutet, wenn einer der oben genannten Punkte (=Tatbestandsmerkmal) auf das Grundstück zutrifft, muss ein amtlicher Lageplan vorliegen. Wenn kein Tatbestandsmerkmal erfüllt wird, reicht ein nichtamtlicher Lageplan.
Bei uns trifft keiner der Punkte zu. Daher ist kein amtlicher Lageplan nötig.
Ich rufe morgen aber vorsichtshalber im Bauamt an und frage nach.