Hi,
die Wärmepumpe muss in Betrieb sein.
Die Förderungshöhe hängt von der Art der Wärmepumpe ab also Erdwärme oder Luft. Dann muss bei Luft eine gewissen Jahresarbeitszahl erreicht werden.
Ergänzung gemäss bafa
Förderung von effizienten Wärmepumpen
Antragsverfahren
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Achtung: Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1.10.2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend).
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Rechnung (in Kopie)
- Ein Nachweis in Kopie der Wohn- und Nutzfläche (z. B. Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge etc.).
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt !
Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Ab dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
- für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Ab dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
- Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
- Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei luft-Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
- Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
- Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
- Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Ab dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) gilt: Die Jahresarbeitszahl ist nach der dann geltenden Fassung der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.
Bei der Nutzung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten Energie einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung, zu berücksichtigen.
Vor dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) gilt für das Berechnungsverfahren: Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser- Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A-7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei Wasser-Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55 ° C und eine Heizgrenztemperatur von 15 ° C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden.
Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 ° C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.
Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen
Basisförderung
Gebäudebestand
Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen im Gebäudebestand mit Ausnahme von Luft / Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 3.000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 15 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt.
Für luft-Wasser-Wärmepumpen im Gebäudebestand beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter beheizter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 1.500 Euro je Wohneinheit. Die Förderung ist bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.
Neubauten
Die Basisförderung für Wärmepumpenanlagen (mit Ausnahme von luft-Wasser-Wärmepumpen) in neu errichteten Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung in Wohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 2.000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt.
Für luft-Wasser-Wärmepumpen in neu errichteten Wohngebäuden, für die ein Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in entsprechenden Nichtwohngebäuden 5 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 850 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.
Die Basisförderung in neu errichteten Gebäuden, für die ein Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, wird um 25 % der Förderbeträge reduziert. Die Fördergrenzen werden entsprechend reduziert.
Hinweis: Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche erfolgt durch geeignete Unterlagen (z. B. Grundrisspläne, Kaufverträge etc.). Falls es neben der Wärmepumpe weitere Wärmeerzeuger in dem Gebäude gibt, wird nur der Flächenanteil gefördert, der der Wärmepumpe zuzuordnen ist.
Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage
Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem solarantrag ein Kombinationsbonus in Höhe von 750 Euro beantragt werden.
Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Effizienzbonus
Für Wärmepumpenanlagen in effizienten Gebäuden, die wegen des geringeren Primärenergiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird, kann eine höhere Förderung gewährt werden.
Effizient im Sinne dieser Vorschrift sind Gebäude, die besondere Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) erfüllen und zwar bei Wohngebäuden nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 und bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Stufe 1 des Effizienzbonus ist es erforderlich, dass die Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen nicht überschreiten oder die Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mind. 30% unterschreiten.
Für die Erlangung des Effizienzbonus der Stufe 2 ist es erforderlich, dass die Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995 diese Bedingungen um mindestens 30 % unterschreiten oder die Gebäude mit Baugenehmigung nach 1994 diese Bedingungen um mindestens 45 % unterschreiten. Die Stufe 2 des Effizienzbonus kann bei Wärmepumpenanlagen auch dann gewährt werden, wenn eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 (im Gebäudebestand) oder von mindestens 4,7 (im Neubau) nachgewiesen wird und gleichzeitig das Gebäude die Bedingungen der Stufe 1 erfüllt.
Bei der Effizienzförderung der Stufe 1 beträgt die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 1,5-fache der Basisförderung. Bei der Effizienzförderung der Stufe 2 beträgt die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) das 2-fache der Basisförderung.
Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer Wärmepumpenanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.
Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.
Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen.
Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Wärmepumpenanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Innovationsförderung von besonders effizienten Wärmepumpen
Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Fördergrenzen um 50 %.
Der Kombinationsbonus, der Effizienzbonus und die Innovationsförderung sind jeweils nicht untereinander kumulierbar.
Nähere Einzelheiten zur Förderung von effizienten Wärmepumpen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.