M
MODERATOR
Hallo sama,
Ein "Baurecht" ist eine Dienstbarkeit, die Eigentum an gebauten Objekten im Sonder-/bzw. Einzellfall regelt; in Ihrem Falle soll über eine solche Dienstbarkeit/ Baurecht die Trennung von Gebäudeeigentum und Grundeigentum begründet werden - was aber in der Schweiz nicht geht - das separate Eigentum an Räumen oder Stockwerken ist unmöglich.
Der HEV schreibt:
Nach der gesetzlichen Definition umfasst Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem Gesamtgrundstück, einschliesslich aller darauf erstellten Gebäude, untrennbar verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Diese Räume im Sonderrecht bilden die sogenannte Stockwerkeigentumseinheit.
Genau diesen Miteigentumsanteil möchte der Verkäufer der von Ihnen ins Auge gefassten Wohnung über ein sog. "Baurecht" vom Wohnungseigentum trennen.
Informieren Sie sich genau über die Rechtsnatur des Stockwerkeigentums bevor Sie eine Wohnung bzw. Stockwerkeigentum kaufen. Im Forum kann das nicht bewerkstelligt werden, das ist zu umfangreich.
Der Hauseigentümerverband Schweiz [HEV] wäre hier eine gute Anlaufstelle.
Das Stockwerkeigentum ist in einem speziellen Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt, und zwar in den Artikeln 712a - t ZGB (SR 210 Artikel 712 A).
Weiterhin gelten die allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums (Art. 647ff. ZGB; SR 210 Artikel 647 C ) sowie die Vorschriften des Vereinsrechts (Art. 64ff. ZGB; SR 210 Artikel 64 B ).
Ein "Baurecht" ist eine Dienstbarkeit, die Eigentum an gebauten Objekten im Sonder-/bzw. Einzellfall regelt; in Ihrem Falle soll über eine solche Dienstbarkeit/ Baurecht die Trennung von Gebäudeeigentum und Grundeigentum begründet werden - was aber in der Schweiz nicht geht - das separate Eigentum an Räumen oder Stockwerken ist unmöglich.
Der HEV schreibt:
Nach der gesetzlichen Definition umfasst Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem Gesamtgrundstück, einschliesslich aller darauf erstellten Gebäude, untrennbar verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Diese Räume im Sonderrecht bilden die sogenannte Stockwerkeigentumseinheit.
Genau diesen Miteigentumsanteil möchte der Verkäufer der von Ihnen ins Auge gefassten Wohnung über ein sog. "Baurecht" vom Wohnungseigentum trennen.
Informieren Sie sich genau über die Rechtsnatur des Stockwerkeigentums bevor Sie eine Wohnung bzw. Stockwerkeigentum kaufen. Im Forum kann das nicht bewerkstelligt werden, das ist zu umfangreich.
Der Hauseigentümerverband Schweiz [HEV] wäre hier eine gute Anlaufstelle.
Das Stockwerkeigentum ist in einem speziellen Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt, und zwar in den Artikeln 712a - t ZGB (SR 210 Artikel 712 A).
Weiterhin gelten die allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums (Art. 647ff. ZGB; SR 210 Artikel 647 C ) sowie die Vorschriften des Vereinsrechts (Art. 64ff. ZGB; SR 210 Artikel 64 B ).