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RaBa2020
Sehe ich anders:Sehe ich anders, denn in §14 wird zu den in §2-13 genannten Punkten "Anlagen" gesagt. Nebenanlagen werden dann in § 14 eingeführt und nur die dort genannten werden meiner Meinung nach in §19 ausgeschlossen.
Per Definition (s. § 14 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung) gehören Stellplätze und Garagen/ überdachte Stellplätze (§ 12 Baunutzungsverordnung) nicht zu den Nebenanlagen. Nebenanlagen können unter den genannten Bedingungen beispielsweise sein: Anlagen und Einrichtungen der Kleintierhaltung, Gartenlauben, Geräteschuppen, Gewächshäuser, Kompostanlagen, Standorte für Abfallbehälter, Saunen, Kinderspielplätze, Schwimmbecken, Blockheizkraftwerke, Mobilfunkstationen, Bushaltestellen u.a.