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mjammjammjam
Hallo,
uns ist heute etwas Unfassbares passiert. Nächste Woche sollte die Bauanzeige rausgehen. Heute werden die Pläne unseres Architekten vom Vermesser abgelehnt, weil das Haus zu hoch sei. Grund: es gelte eine andere Fassung der Brandenburger Bauordnung (BbgBO).
Hintergrund: im Bebauungsplan steht als Grundlage die BbgBO in der Fassung von 1994. Dass diese gilt hat uns auch der Makler bestätigt, welcher sich auf Aussagen des Bauamts sowie der Bauaufsicht bezog. Auch der Vermesser bezog sich immer auf diese Fassung. Gestern hat der Vermesser herausgefunden, dass die Genehmigung des Bebauungsplan erst 2002 bekanntgemacht und vom damaligen Bürgermeister unterschrieben wurde. 2002 wurde der Bebauungsplan damit rechtskräftig.
Die ganze Planung wurde durch die damalige Änderung der 2/3-Regel bzgl. Obergeschoss über den Haufen geworfen.
Der Vermesser ist nun also der Meinung, dass die Fassung von 2002 ausschlaggebend ist. Ich kann mir jedoch immer noch nicht vorstellen, dass in diesem Falle tatsächlich die Fassung der BbgBO gilt, welche 2002 aktuell war. Im Bebauungsplan steht doch etwas anderes? Wie seht ihr das?
Schönen Gruß
uns ist heute etwas Unfassbares passiert. Nächste Woche sollte die Bauanzeige rausgehen. Heute werden die Pläne unseres Architekten vom Vermesser abgelehnt, weil das Haus zu hoch sei. Grund: es gelte eine andere Fassung der Brandenburger Bauordnung (BbgBO).
Hintergrund: im Bebauungsplan steht als Grundlage die BbgBO in der Fassung von 1994. Dass diese gilt hat uns auch der Makler bestätigt, welcher sich auf Aussagen des Bauamts sowie der Bauaufsicht bezog. Auch der Vermesser bezog sich immer auf diese Fassung. Gestern hat der Vermesser herausgefunden, dass die Genehmigung des Bebauungsplan erst 2002 bekanntgemacht und vom damaligen Bürgermeister unterschrieben wurde. 2002 wurde der Bebauungsplan damit rechtskräftig.
Die ganze Planung wurde durch die damalige Änderung der 2/3-Regel bzgl. Obergeschoss über den Haufen geworfen.
Der Vermesser ist nun also der Meinung, dass die Fassung von 2002 ausschlaggebend ist. Ich kann mir jedoch immer noch nicht vorstellen, dass in diesem Falle tatsächlich die Fassung der BbgBO gilt, welche 2002 aktuell war. Im Bebauungsplan steht doch etwas anderes? Wie seht ihr das?
Schönen Gruß