J
JMCoach
Wir besitzen ein Hammergrundstück mit ca. 30 Meter Zufahrt. Grundstück knickt dann 90 Grad nach links und öffnet sich zum Garten/Haus. Der Nachbar auf sowohl der Zufahrt als auch auf dem Gartenteil ist der Selbe. Er hat also zwar zwei Grenzen, (Seitengrenze und Hintergrenze), die aber beide uns als seinen Nachbarn hat.
Nachbar hat auf unserer Zufahrtsgrenze eine Garage stehen (Länge 6,5 Meter) Er will nun in seine Grundstücksecke ein Gartenhaus setzen. Und zwar mit 2 Meter Länge auf der Zufahrtsgrenze (Seitengrenze) und 3 Meter Länge auf der Gartengrenze (seine Hintergrenze)
Es gibt in Bayern das Gesetz, dass pro Grundstücksgrenze nur 9 Meter bebaut werden darf. Auf seiner Seitengrenze ergeben sich nun 8,5 Meter, auf seiner Hintergrenze 3 Meter. Wenn man also von zwei Grenzen ausgeht, wäre das Gartenhaus wohl erlaubt. Was aber, wenn es sich eben nicht um zwei, sondern nur um EINE Grenze handelt. Beide Grenzen von ihm grenzen an den selben Nachbarn, nämlich uns.
Die angefragten Landratsämter können mir keine verbindliche Auskunft geben.
Zusatzfrage: Auf der Hintergrenze des Nachbarn, die er mit 3 Meter bebauen will, steht auf unserer Seite der Grenze eine Garage mit Länge 7 Meter. Es gibt sehr diffuse Informationen im Netz, dass auch damit eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, obwohl die Garage nicht auf dem Grundstück des Bauherrn steht, sondern auf dem seines Nachbarn, nämlich auf meinem.
Vielleicht kann jemand was dazu sagen!!
Danke für die Geduld und Mühe
Nachbar hat auf unserer Zufahrtsgrenze eine Garage stehen (Länge 6,5 Meter) Er will nun in seine Grundstücksecke ein Gartenhaus setzen. Und zwar mit 2 Meter Länge auf der Zufahrtsgrenze (Seitengrenze) und 3 Meter Länge auf der Gartengrenze (seine Hintergrenze)
Es gibt in Bayern das Gesetz, dass pro Grundstücksgrenze nur 9 Meter bebaut werden darf. Auf seiner Seitengrenze ergeben sich nun 8,5 Meter, auf seiner Hintergrenze 3 Meter. Wenn man also von zwei Grenzen ausgeht, wäre das Gartenhaus wohl erlaubt. Was aber, wenn es sich eben nicht um zwei, sondern nur um EINE Grenze handelt. Beide Grenzen von ihm grenzen an den selben Nachbarn, nämlich uns.
Die angefragten Landratsämter können mir keine verbindliche Auskunft geben.
Zusatzfrage: Auf der Hintergrenze des Nachbarn, die er mit 3 Meter bebauen will, steht auf unserer Seite der Grenze eine Garage mit Länge 7 Meter. Es gibt sehr diffuse Informationen im Netz, dass auch damit eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, obwohl die Garage nicht auf dem Grundstück des Bauherrn steht, sondern auf dem seines Nachbarn, nämlich auf meinem.
Vielleicht kann jemand was dazu sagen!!
Danke für die Geduld und Mühe
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