D
DG
Damit ist schon alles gesagt. Im vereinfachten Verfahren ist die Terrasse offensichtlich nicht genehmigungsfähig, muss daher einzeln beantragt und genehmigt werden. Das Verfahren gibt das zuständige Bauordnungsamt vor und an den Fahrplan sollte man sich halten.Man sollte dazu sagen, der Bau ist bereits abgeschlossen.
In dem Gebiet galt vereinfachtes Bauverfahren, oder wie das heißt.
Die Terrasse soll dann jetzt quasi nachträglich genehmigt werden.
Ich glaube, da besteht ein grundsätzliches Missverständnis darüber, was eine Baulast ist und was sie leistet. Gestaltungsspielräume gibt es zwar ab und an, aber ich glaube, dass das in diesem Fall nicht möglich ist. ohne die Formulierung im Saarland bis ins letzte TZ geprüft zu haben, werden solche Terrassen dort wie in anderen Bundesländern auch offensichtlich wie Wohnräume betrachtet, lösen also mind. 3m Abstandsfläche und damit eine Baulast von in diesem Fall ~2m aus.Hallo Dirk Grafe,
wieso muss es immer einer (negative) Baulast sein?
Könnte man nicht anregen, die Garage bis zur Grenze zu ziehen und je nach Gegebenheiten eine Baulast als Anbauverpflichtung zu gestalten? Das könnte sich sogar positiv auswirken durch zusätzlich geschaffene Anbaufläche.
Wie immer an der Stelle - ohne Pläne und Ortsbesichtigung nicht abschließend zu beurteilen.
MfG
Dirk Grafe