Es gibt zur Höhe der Maklerprovision keine gesetzliche Regelung. Je nach Bundesland gibt es aber "marktübliche" Gepflogenheiten. Im Zweifel kann der Makler dann auch 3,2258% vom Verkäufer und 8,3357% vom Käufer verlangen ;)
Es gibt zur Höhe der Maklerprovision keine gesetzliche Regelung. Je nach Bundesland gibt es aber "marktübliche" Gepflogenheiten. Im Zweifel kann der Makler dann auch 3,2258% vom Verkäufer und 8,3357% vom Käufer verlangen ;)
der käufer könnte den verkäufer auch einfach sagen, das er die courtage nicht zahlen wird und dementsprechend ein niedrigerer kaufpreis resultiert. bei schlechter verkaufslage kommt der verkäufer einen schon entgegen oder bleibt auf den teil hocken...
Ich sehe hier immer nur die typischen 3,57% oder gar 4,76% Provision für den Käufer. Aber Makler können sich angesichts der angespannten Situation auch fast Alles erlauben.
Gruß
Michael
Es gibt zur Höhe der Maklerprovision keine gesetzliche Regelung. Je nach Bundesland gibt es aber "marktübliche" Gepflogenheiten. Im Zweifel kann der Makler dann auch 3,2258% vom Verkäufer und 8,3357% vom Käufer verlangen ;)
Nein, im Zweifel darf der Makler das nicht. Das wäre dann möglicherweise eine treuwidrige Doppeltätigkeit die nach § 654 Baugesetzbuch zur Verwirkung des Maklerlohns für den Makler führen kann. Eine Doppeltätigkeit ist unter bestimmten Umständen möglich, diese sind jedoch immer davon begleitet, dass der Makler beide Parteien zwingend von seiner Doppelfunktion unterrichtet. Im Zweifel darf er daher nicht von beiden Seiten einen Maklerlohn "verlangen".