Guten Abend,
Kannst du es bitte etwas ausführlicher erklären? Ich war auch immer der Meinung das bei einer TH von 4m kein Stafelgeschoß wie in der Anlage machbar ist.
Das ist falsch.
In §2 der Niedersächsische Bauordnung für Niedersachsen heißt es (im Übrigen, wie für NRW und viele weitere Bundesländer ähnlich auch):
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40m über die Geländeoberfläche hinausragt. [...]
(7) 1 - Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2 - Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Das bedeutet auch, daß die Einhaltung der TH für die Errichtung eines Staffelgeschosses (SG) keine Bedeutung hat - wie auch?; was zählt ist die FH. Wenn sich ergo ein Bebauungsplan nicht ausdrücklich gegen ein SG ausspricht (selten, aber gibt es), kann das genehmigende Bauamt dies nicht versagen.
Dann würde ich ihm das vielleicht noch mal erklären und vielleicht kann er das dann ja doch machen?!
Ganz ehrlich? Wenn der Typ nicht die einfachsten Grundregeln des Baurechtes kennt, wie soll er Dir dann ein Haus verkaufen?
Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs