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Dutch
Hallo!
Ich möchte auf meinem Grundstück eine oberirdische Garage in der Größe von 9x7m (Höhe Max. 3m/Flachdach) errichten. Die Garage soll auf der 9 Meter Seite als Grenzbebauung zum Nachbargrundstück positioniert werden. Die anderen Seiten werden nicht als Grenzbebauung ausgeführt. Die Garage steht dann ca. 5m von meinem geplanten Wohnhaus entfernt.
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor. In den Festsetzungen sagt dieser nur folgendes aus:
Garagen und Carports mit geschlossener Überdachung sind nur auf überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Weiterhin sind zum Thema Garagen keine Einschränkungen aufgezeigt.
Nun sagt die Brandenburgische Bauordnung folgendes aus:
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
Absatz 2: Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
Punkt 3: oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
Punkt 4: zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück
Meine Garage hätte eine Grundfläche von 63qm/1 Geschoss und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplan. Somit wäre nach Punkt 3 ein genehmigungsfreies Bauen möglich. Was aber regelt dann der Punkt 4? Laut diesem wäre meine Garage wiederum genehmigungspflichtig?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gruß Dutch
Ich möchte auf meinem Grundstück eine oberirdische Garage in der Größe von 9x7m (Höhe Max. 3m/Flachdach) errichten. Die Garage soll auf der 9 Meter Seite als Grenzbebauung zum Nachbargrundstück positioniert werden. Die anderen Seiten werden nicht als Grenzbebauung ausgeführt. Die Garage steht dann ca. 5m von meinem geplanten Wohnhaus entfernt.
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor. In den Festsetzungen sagt dieser nur folgendes aus:
Garagen und Carports mit geschlossener Überdachung sind nur auf überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Weiterhin sind zum Thema Garagen keine Einschränkungen aufgezeigt.
Nun sagt die Brandenburgische Bauordnung folgendes aus:
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
Absatz 2: Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
Punkt 3: oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
Punkt 4: zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück
Meine Garage hätte eine Grundfläche von 63qm/1 Geschoss und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplan. Somit wäre nach Punkt 3 ein genehmigungsfreies Bauen möglich. Was aber regelt dann der Punkt 4? Laut diesem wäre meine Garage wiederum genehmigungspflichtig?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gruß Dutch