.... allerdings ging der GU davon aus daß wir nach KFW 55 Energieeinsparverordnung 2014 bauen. Nun sollen angeblich die Mindestanforderungen verschärft worden sein wo es sein kann dass die vertraglich festgehaltenen Bauleistung zum erreichen von Niveau 55 nicht reichen.
Dann soll sich Dein GU mal "kluch machen", denn bei "alt KfW 55" zu "neu KfW 55" hat sich kaum etwas geändert; bei Wärmeerzeuger Wärmepumpe. Ich bin im 1. step auch aufgesessen, so daß ich unterstellte, die Anforderungen, nach KfW 55 bauen zu wollen, wären wesentlich verschärft worden. Dem ist nicht so, ich hatte verpeilt, daß der Primärenergiefaktor Strom gesenkt wurde; daher entspricht "alt Kfw 70" in etwa der aktuellen Energieeinsparverordnung. Damit bleiben die Mehraufwendungen - von Energieeinsparverordnung auf KfW 55, die Förderung nach KfW 55 in Anspruch nehmen zu wollen, in etwa gleich. Das sollte Dir aber Dein Energieberater verständlich erklären und bestätigen können.
Änderungen der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung hat sich sich zum 01.01.2016 geändert. Ab dann können Bauanträge nur noch für Häuser gem. der Energieeinsparverordnung 2016 gestellt werden. Es gibt im Wesentlichen 2 entscheidende Änderungen von 2014 auf 2016:
- Der Primärenergiebedarf muss um 25 % besser sein
- Der Primärenergiefaktor für Strom wird von 2,4 auf 1,8 (25 %) gesenkt.
Das Referenzhaus (Festlegung der U-Werte für die Gebäudehülle) bleibt unverändert.
Für ein Haus mit Wärmepumpe heben sich die Veränderungen also gegenseitig auf. Ein Haus mit Gasbrennwerttherme und Solar muss die 25 % an anderer Stelle einsparen.
Änderungen der KfW
Bis zum 31.03.2016 kann man die alten Förderbedingungen (KfW 70 ) nutzen und beantragen. Ab dem 01.04.2016 können nur die neuen Darlehen beantragt werden. Die grundsätzlichen Bedingungen für die Darlehen 55 und 40 bleiben gleich. Hinzu kommt das KfW 40+ Haus, bei dem eine Photovoltaikanlage und ein Stromspeicher berücksichtigt werden muss. Die KfW-Darlehen beziehen sich auf die zum Bauantrag geltenden Energieeinsparverordnung. Also für Bauvorhaben bis zum 31.12.2015 auf die Energieeinsparverordnung 2014 und ab dem 01.01.2016 auf die Energieeinsparverordnung 2016.
Bei Häusern, die mit Strom beheizt werden (also Wärmepumpen) ist es aus dem vorgenannten unerheblich, ob der Bauantrag 2015 oder 2016 gestellt wird. Bei Häusern, die KfW 70 mit Gasbrennwerttherme, Solar und Lüftungsanlage erreichen sollen, wird es eher nicht funktionieren, wenn nach dem 31.12.2015 erst Bauantrag gestellt wurde; es muss im Einzelfall geprüft werden. Für die anderen Fälle kann KfW 70 bis zum 31.03.2016 unabhängig von der Einreichung des Bauantrags beantragt werden.
Konsequenzen noch mal in Kürze:
Liebe Grüsse, Bauexperte